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Örtliche Zuständigkeit Nachlassgericht am Ort des Pflegeheims des dort untergebrachten Erblassers

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Nach dem Tod einer Frau im Pflegeheim streiten sich zwei Nachlassgerichte um die Zuständigkeit für die Abwicklung ihres Erbes. Die Frage, welches Gericht den Fall übernehmen muss, hat nun das Oberlandesgericht München zu klären. Im Mittelpunkt steht dabei, wo die Verstorbene ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.


➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: VI 1306/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Das Amtsgericht Günzburg erklärt sich für örtlich unzuständig, ebenso wie das Amtsgericht Sonthofen zuvor.
  • Das Verfahren wird dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
  • Für die örtliche Zuständigkeit ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes entscheidend.
  • Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch den tatsächlichen und nicht nur vorübergehenden Verbleib an einem Ort bestimmt.
  • Bei Aufenthalt in einem Pflegeheim wird dieser als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen, wenn eine Rückkehr in die frühere Wohnung ausgeschlossen ist.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Erblasserin seit 1992 in einem Pflegeheim lebte und später in ein anderes Heim verlegt wurde.
  • Die Geschäftsfähigkeit des Erblassers spielt keine Rolle für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts, sondern nur die Fähigkeit, einen Bleibewillen zu bilden.
  • Die Betreuerin bestätigte mehrfach, dass die Erblasserin den Wunsch hatte, im Pflegeheim zu bleiben.
  • Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Erblasserin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Pflegeheim hatte, wodurch das Amtsgericht Günzburg örtlich unzuständig ist.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Zuständigkeit des Nachlassgerichts am Ort des Pflegeheims liegt.

Zuständigkeit des Nachlassgerichts beim Tod im Pflegeheim geklärt

Wenn eine Person verstirbt, stellt sich oft die Frage, wo das zuständige Nachlassgericht für die Abwicklung des Nachlasses sitzt. Grundsätzlich ist der Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes maßgeblich. Doch was, wenn der Erblasser in einem Pflegeheim lebte? In diesem Fall kann unter Umständen das Nachlassgericht am Ort des Pflegeheims zuständig sein. Diese Sonderregel ist wichtig, um den Nachlass schnell und unkompliziert abwickeln zu können. Denn das Nachlassgericht am Pflegeheimort kennt die persönlichen Verhältnisse des Verstorbenen oft am besten. Dies erleichtert die Bearbeitung erheblich. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall besprochen, der diese Thematik näher beleuchtet.

Schnell und unkompliziert den Nachlass regeln

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✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht München


Zuständigkeitsstreit zwischen Nachlassgerichten bei Erblasser im Pflegeheim

In diesem Fall geht es um einen Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Nachlassgerichten bezüglich der Abwicklung des Nachlasses eines in einem Pflegeheim verstorbenen Erblassers….


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