Nach dem Tod einer Frau im Pflegeheim streiten sich zwei Nachlassgerichte um die Zuständigkeit für die Abwicklung ihres Erbes. Die Frage, welches Gericht den Fall übernehmen muss, hat nun das Oberlandesgericht München zu klären. Im Mittelpunkt steht dabei, wo die Verstorbene ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
Das Amtsgericht Günzburg erklärt sich für örtlich unzuständig, ebenso wie das Amtsgericht Sonthofen zuvor.
Das Verfahren wird dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
Für die örtliche Zuständigkeit ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes entscheidend.
Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch den tatsächlichen und nicht nur vorübergehenden Verbleib an einem Ort bestimmt.
Bei Aufenthalt in einem Pflegeheim wird dieser als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen, wenn eine Rückkehr in die frühere Wohnung ausgeschlossen ist.
Das Gericht stellte fest, dass die Erblasserin seit 1992 in einem Pflegeheim lebte und später in ein anderes Heim verlegt wurde.
Die Geschäftsfähigkeit des Erblassers spielt keine Rolle für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts, sondern nur die Fähigkeit, einen Bleibewillen zu bilden.
Die Betreuerin bestätigte mehrfach, dass die Erblasserin den Wunsch hatte, im Pflegeheim zu bleiben.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Erblasserin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Pflegeheim hatte, wodurch das Amtsgericht Günzburg örtlich unzuständig ist.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Zuständigkeit des Nachlassgerichts am Ort des Pflegeheims liegt.
Zuständigkeit des Nachlassgerichts beim Tod im Pflegeheim geklärt
Wenn eine Person verstirbt, stellt sich oft die Frage, wo das zuständige Nachlassgericht für die Abwicklung des Nachlasses sitzt. Grundsätzlich ist der Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes maßgeblich. Doch was, wenn der Erblasser in einem Pflegeheim lebte? In diesem[…]