Ein Arbeitnehmer verliert seinen Arbeitsplatz während der Corona-Krise und unterzeichnet einen Aufhebungsvertrag, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Doch als er Arbeitslosengeld beantragen will, erlebt er eine böse Überraschung: Die Arbeitsagentur verhängt eine Sperrzeit und kürzt seine Leistungen. Nun muss das Sozialgericht entscheiden, ob der Mann selbst Schuld an seiner Lage ist oder ob besondere Umstände zu berücksichtigen sind.
➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: S 8 AL 277/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Es geht um die Frage, ob der Kläger aufgrund eines Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld hinnehmen muss.
- Der Kläger hatte durch einen Drei-Parteien-Vertrag sein Arbeitsverhältnis beendet und in eine Transfergesellschaft gewechselt.
- Schwierigkeit liegt in der Bewertung, ob der Abschluss des Aufhebungsvertrags einen wichtigen Grund darstellt oder als grob fahrlässig angesehen werden muss.
- Das Gericht entschied, dass die Sperrzeit teilweise auf 21 Tage reduziert wird, aber die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Sperrzeit bestätigt wurde.
- Begründung des Gerichts war, dass der Kläger keine ausreichende Aussicht auf eine unbefristete Anschlussbeschäftigung hatte und die Arbeitslosigkeit daher selbst verursacht hat.
- Die Auswirkungen sind, dass der Kläger für 21 Tage kein Arbeitslosengeld erhält und seine Anspruchsdauer entsprechend verkürzt wird.
- Es wurde festgestellt, dass die Beratung durch die Transfergesellschaft nicht ausreichend war, um eine Sperrzeit vollständig zu vermeiden.
- Das Gericht erkannte an, dass betriebsbedingte Gründe eine Kündigung wahrscheinlich gemacht hätten, aber der Aufhebungsvertrag dennoch nicht als wichtiger Grund anerkannt wurde.
Aufhebungsvertrag führt zu Sperrzeit bei Arbeitslosengeld
Wenn ein Arbeitnehmer eine Stelle aufgibt, kann das unter bestimmten Umständen Folgen für den Bezug von Arbeitslosengeld haben. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind komplex und nicht immer einfach zu verstehen. Der Bezug von Arbeitslosengeld ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem muss der Arbeitslose grundsätzlich unverschuldet arbeitslos geworden sein. Wenn jemand seine Beschäftigung selbst beendet hat, etwa durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, kann dies dazu führen, dass eine sogenannte „Sperrzeit“ bei der Arbeitslosengeldgewährung eintritt. In dieser Zeit wird das Arbeitslosengeld zunächst nicht oder nur eingeschränkt gezahlt. Um zu beurteilen, ob eine solche Sperrzeit gerechtfertigt ist, müssen die genauen Umstände des Beschäftigungsendes geprüft werden. Dies ist nicht immer eindeutig und kann im Einzelfall zu Auseinandersetzungen mit den Behörden führen. Im Folgenden werden wir dazu ein aktuelles Gerichtsurteil analysieren und die wesentlichen Aspekte für Sie zusammenfassen.
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