Eine Pflegeassistentin verschweigt bei Abschluss eines Jahresvertrags ihre Schwangerschaft. Der Arbeitgeber ficht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an, nachdem sie kurz nach Arbeitsbeginn ein Beschäftigungsverbot erhält. Jetzt hat das Arbeitsgericht ein bemerkenswertes Urteil gefällt.
➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 1074/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
✔ Der Fall: Kurz und knapp
Das Gericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Die Klägerin wurde wegen Täuschung angeklagt, da sie ihre Schwangerschaft beim Vertragsabschluss nicht offenbart hatte.
Die Beklagte behauptete, die Klägerin hätte ihre uneingeschränkte Leistungsfähigkeit trotz Schwangerschaft bestätigt und somit getäuscht.
Die Klägerin argumentierte, dass sie keine Offenbarungspflicht über ihre Schwangerschaft hatte.
Das Gericht entschied, dass die Klägerin ihre Schwangerschaft nicht offenbaren musste, da dies eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen würde.
Schwangere Frauen dürfen nicht wegen ihrer Schwangerschaft benachteiligt werden, gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag muss eine Schwangerschaft nicht offengelegt werden, wenn die Arbeitnehmerin ihre Arbeit später wieder aufnehmen kann.
Das Gericht sah keine arglistige Täuschung, da die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine gesicherte Kenntnis über eine intakte Schwangerschaft hatte.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil stärkt die Rechte schwangerer Arbeitnehmerinnen und schützt sie vor Diskriminierung am Arbeitsplatz.
Schwangere Arbeitnehmerin darf Schwangerschaft verschweigen – Gericht entscheidet
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind oft komplex und erfordern eine genaue Betrachtung der individuellen Umstände. In Fällen, in denen eine arglistige Täuschung durch den Arbeitgeber vermutet wird, kommt es entscheidend darauf an, die rechtlichen Grundlagen zu verstehen. Dabei geht es um zentrale F[…]