Bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung kommt es auf die Details an. Eine Notarin hatte die Gütertrennung und den Zugewinnausgleich als einheitlichen Beurkundungsgegenstand behandelt. Doch das Landgericht Arnsberg entschied jetzt, dass konkrete Zahlungsregelungen zum Ausgleich gesondert zu bewerten sind.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
Die Entscheidung bezieht sich auf die notarielle Kostenabrechnung bei einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung.
Es geht um die Frage, ob der Zugewinnausgleich als eigenständiger Beurkundungsgegenstand zu betrachten ist.
Streitpunkt ist, ob die Kosten für die Vereinbarung der Gütertrennung und die Regelung des Zugewinnausgleichs getrennt berechnet werden müssen.
Das Gericht entschied, dass der Zugewinnausgleich als separater Beurkundungsgegenstand zu werten ist.
Diese Entscheidung beruht darauf, dass die Regelungen zur Fälligkeit und Verzinsung des Zugewinnausgleichs zusätzliche Vereinbarungen darstellen.
Die Kostenabrechnung der Notarin wurde entsprechend angepasst und der Geschäftswert erhöht.
Wichtig: Der Geschäftswert bestimmt die Höhe der Notargebühren und beeinflusst somit die Gesamtkosten der Vereinbarung.
Diese Entscheidung hat zur Folge, dass ähnliche Fälle künftig differenziert betrachtet und berechnet werden müssen.
Es wurde klargestellt, dass verschiedene Vereinbarungen innerhalb eines Ehevertrags unterschiedliche Geschäftswerte haben können.
Scheidungsvertrag: Welche Teile sind separat zu bewerten?
Die Regelung des ehelichen Güterstands ist eines der komplexesten Gebiete im Familienrecht. Wenn Eheleute eine Gütertrennungsvereinbarung schließen, ergeben sich daraus diverse rechtliche Konsequenzen. Der sogenannte Zugewinnausgleich spielt dabei eine zentrale Rolle.
Grundsätzlich haben Ehegatten nach der Ehescheidung Anspruch auf einen Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachses. Allerdings können sie durch eine vertragliche Vereinbarung die gesetzlichen Regelungen zu[…]