Eine verhängnisvolle Fahrradtour unter Alkoholeinfluss hat für einen 73-jährigen Mann aus Ansbach weitreichende Konsequenzen. Mit 1,88 Promille war der Radler gestürzt, doch er bestreitet, im öffentlichen Verkehrsraum gefahren zu sein. Nun muss er trotzdem seinen Führerschein abgeben, weil er ein gefordertes Gutachten nicht vorlegte.
➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: AN 10 S 22.01493 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
✔ Der Fall: Kurz und knapp
Der Antragsteller wehrte sich gegen die sofortige Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen und die Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.
Anlass war eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,88 Promille, bei der der Antragsteller stürzte.
Das Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr wurde gegen eine Geldauflage eingestellt.
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf, was nicht fristgerecht erfolgte.
Da das geforderte Gutachten nicht vorgelegt wurde, schloss die Behörde auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen und entzog ihm die Fahrerlaubnis.
Der Antragsteller erhob Klage und stellte einen Eilantrag gegen den Bescheid.
Das Gericht entschied, dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage unbegründet sei.
Die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde wurde als formell korrekt und ausreichend begründet bewertet.
Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins.
Die Entscheidung basiert darauf, dass die Nichtvorlage des Gutachtens die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen indiziert.
Fahrradfahrt mit 1,88 Promille: Führerscheinverlust trotz Bestreitens
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