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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Leitungswasserschäden bei Leerstand des Gebäudes

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Ein Leitungswasserschaden in einem leerstehenden Gebäude führt zu einem Rechtsstreit zwischen den Eigentümern und ihrer Wohngebäudeversicherung. Die Versicherung lehnt die Regulierung ab, da bei Vertragsschluss aufgrund des Leerstands keine Deckung für Leitungswasserschäden vereinbart wurde. Nun muss das Gericht entscheiden, ob der Versicherungsschutz bei Bezug des Gebäudes automatisch wieder in Kraft tritt.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 196/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

Das Gericht entschied, dass die Klage abgewiesen wird, da kein Versicherungsfall für Leitungswasser vorliegt.
Der Versicherungsschutz umfasste nur die Risiken Feuer und Sturm, nicht jedoch Leitungswasser.
Eine mündliche Ergänzung des Versicherungsantrags, die Leitungswasserschäden einschließt, hat nicht stattgefunden.
Die Beklagte hatte klar kommuniziert, dass der Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden wegen des Leerstands nicht gegeben ist.
Der Kläger konnte sich nicht auf eine automatische Versicherung von Leitungswasserschäden nach Beendigung des Leerstands berufen.
Auch eine gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung konnte der Kläger nicht geltend machen.
Eine unrichtige Auskunft des Versicherungsagenten über den Inhalt des Vertrags lag nicht vor.
Der Schadensersatzanspruch wegen fehlender Beratungspflicht wurde ebenfalls abgelehnt.
Für den Versicherer bestand keine Pflicht, aktiv nach einer Beendigung des Leerstands zu fragen oder zu beraten.
Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Zinsen oder außergerichtliche Anwaltskosten.


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