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Unfallversicherung – Fersenbeinbruch als Folge eines Arbeitsunfalls

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Ein folgenschwerer Sturz von der Leiter bei der Arbeit veränderte das Leben des Trockenbauers schlagartig. Der Unfall bescherte ihm beidseitige Fersenbeinbrüche und eine schmerzhafte Odyssee durch Gutachten und Gerichtsinstanzen. Nun hat das Landessozialgericht ein Urteil gefällt, das die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auf 20 Prozent festlegt.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 U 40/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

Worum es geht: Ein Arbeitnehmer erlitt einen Fersenbeinbruch bei einem Arbeitsunfall und streitet über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
Zusammenhang: Der Kläger sprang von einer zusammenklappenden Leiter und zog sich dabei Frakturen beider Fersenbeine zu, was seine berufliche und private Lebensführung beeinträchtigt.
Schwierigkeiten: Unklarheit bestand darüber, inwieweit die unfallbedingten Verletzungen die Erwerbsfähigkeit dauerhaft mindern und wie hoch die MdE anzusetzen ist. Es gab unterschiedliche medizinische Gutachten mit verschiedenen Einschätzungen zur Beeinträchtigung.
Gerichtliche Entscheidung: Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung der Beklagten, die MdE auf 20 % festzusetzen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Begründung: Das Gericht folgte der Einschätzung, dass die unfallbedingten Einschränkungen, trotz erheblicher Beschwerden, nicht ausreichten, um eine höhere MdE als 20 % zu rechtfertigen. Es wurde betont, dass sowohl körperliche Funktionseinschränkungen als auch schmerzbedingte Beschwerden in die Bewertung eingeflossen sind.
Auswirkungen: Der Kläger erhält weiterhin eine Rente basierend auf einer MdE von 20 %. Zusätzliche Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet. Die Entscheidung ist endgültig, da keine Revision zugelassen wurde.


Fersenbeinbruch nach Arbeitsunfall: Gericht bestätigt 20% Minderung der Erwerbsfähigkeit
Unfallversicherung ist ein wichtiger Schutz für Arbeitnehmer, wenn[…]


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