Ein Versicherungsnehmer wechselte in der Hoffnung auf eine Reduzierung seines jährlichen Selbstbehalts in einen günstigeren Tarif seiner privaten Krankenversicherung. Doch ein vom Versicherer geforderter Mehrleistungsausschluss machte ihm einen Strich durch die Rechnung. Nun landete der Fall vor Gericht – mit einem überraschenden Ergebnis.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
Das Gericht entschied, dass keine Selbstbeteiligung von maximal 500,00 EUR vereinbart wurde.
Die Klägerin behauptete, bei einem Tarifwechsel wäre die Selbstbeteiligung auf 500,00 EUR reduziert worden.
Die Beklagte behielt jedoch weiterhin eine Selbstbeteiligung von bis zu 900,00 EUR bei.
Der Kläger hatte eine Erklärung unterzeichnet, die auf einen Mehrleistungsausschluss hinwies, was eine höhere Selbstbeteiligung rechtfertigte.
Der Kläger argumentierte, dass die unterzeichnete Erklärung keine rechtliche Bindung habe.
Das Gericht stellte fest, dass der Mehrleistungsausschluss gültig und rechtlich bindend war.
Der Kläger konnte keine wirksame Anfechtung der Erklärung gemäß § 142 BGB nachweisen.
Die Beklagte durfte die höhere Selbstbeteiligung gemäß den Bedingungen des neuen Tarifs verlangen.
Der Tarifwechsel beinhaltete keine verbindliche Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 500,00 EUR.
Das Gericht wies die Klage ab und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gericht bestätigt: Privatversicherter kann Selbstbehalt nicht immer senken
Eine private Krankenversicherung ist für viele Menschen eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Sie bietet oft zusätzlichen Versicherungsschutz und erweiterte Leistungen. Im Laufe der Zeit können sich die individuellen Bedürfnisse und Lebensumstände jedoch ändern, sodass ein Tarifwechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung häufig sinnvoll sein kann. Ein solcher Wechsel ermöglicht es, den Selbstbehalt an den aktuellen Bedarf anzupassen und so die Kosten effizient[…]