Sorgfaltspflicht verletzt: Polizei verliert Edeltasche aus Verwahrung. Eigentümerin kann Echtheit nicht beweisen und erhält nur Mindestschadenersatz von 40 Euro. Langwieriger Rechtsstreit vor Oberlandesgericht Hamm offenbart Tücken der Beweislast bei wertvollen Gegenständen.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
Es geht um den Verlust einer Damenhandtasche aus öffentlicher Verwahrung bei einem Polizeipräsidium.
Die Klägerin fordert Schadensersatz vom beklagten Land für die verlorene Handtasche.
Die Schwierigkeit liegt darin, ob es sich bei der verlorenen Tasche um ein Original oder ein Imitat handelt.
Das Gericht verurteilte das beklagte Land zur Zahlung eines geringen Schadensersatzes an die Klägerin.
Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass es sich um eine originale Hermés Birkin Bag handelte.
Die Beweislast für den Wert der Handtasche lag bei der Klägerin, die diesen Nachweis nicht erbringen konnte.
Das Gericht entschied, dass das beklagte Land seine Verwahrungspflichten verletzt hat, was einen Schadensersatzanspruch begründet.
Die Höhe des Schadensersatzes wurde aufgrund fehlender Beweise für den hohen Wert der Tasche auf einen geringen Betrag festgesetzt.
Das Gericht berücksichtigte auch, dass die Klägerin keine ausreichenden Beweise für die Echtheit der Tasche vorlegen konnte.
Diese Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit der Beweisführung in Fällen von Verlust aus öffentlicher Verwahrung.
Beweislast für Wert von verschwundener Luxushandtasche aus Polizeiverwahrung
Wenn etwas aus öffentlicher Verwahrung verschwindet, wie etwa eine Handtasche, stellt sich oft die Frage, wer für den Verlust verantwortlich ist. Dabei geht es um die rechtliche Frage der Beweislast. Wer muss beweisen, dass er oder sie für den Verlust nicht verantwortlich ist? Diese Thematik ist komplex, da verschiedene Gesetze und Regelungen eine Rolle spielen.
Um die Problematik besser zu verstehen, lohnt es sich, einen genaueren Blick auf einen konkreten Gerichtsfa[…]