Eine Industriekauffrau erkrankte langfristig und kündigte schließlich nach über 30 Jahren im Betrieb. Sie forderte die Abgeltung von 67,5 Urlaubstagen ein, doch der Arbeitgeber weigerte sich, den Urlaub aus 2019 zu bezahlen – zu Unrecht, wie nun das Arbeitsgericht entschied. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Mitwirkungsobliegenheiten von Arbeitgebern beim Urlaubsverfall langzeiterkrankter Mitarbeiter.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
Der Fall behandelt die Abgeltung von nicht genommenem Urlaub.
Die Klägerin hat ihr Arbeitsverhältnis gekündigt und fordert die Auszahlung ihres Resturlaubs.
Sie war seit März 2019 durchgehend arbeitsunfähig krank.
Die Beklagte hat die Klägerin nicht darauf hingewiesen, ihren Urlaub zu nehmen.
Nach europäischem Recht verfällt Urlaub nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht darauf hinweist, den Urlaub zu nehmen.
Die Klägerin hatte aufgrund der Krankheit keine Möglichkeit, den Urlaub zu nehmen.
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, dass der Urlaub nicht verfallen ist.
Die Klägerin hat Anspruch auf die Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs in Höhe von 10.498,85 Euro.
Die Beklagte muss auch die Zinsen auf den ausgezahlten Betrag zahlen.
Die Entscheidung stellt klar, dass Arbeitgeber eine Mitwirkungspflicht haben, um den Verfall von Urlaub zu verhindern.
Arbeitgeber-Obliegenheit beim Urlaubsverfall entscheidend
Das Thema des Urlaubsverfalls ist von großer Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Zentrum steht die Frage, wann Urlaubsansprüche verfallen können und welche Verpflichtung auf Seiten des Arbeitgebers besteht, den Arbeitnehmer beim Verbrauch seines Urlaubs zu unterstützen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex und werden immer wieder von Gerichten konkretisiert. So hat der Europäische Gerichtshof in mehreren Urteilen wichtige Weichenstellungen vorgenommen, die auch für die Rechtsprechung in Deutschland von Bedeutung sind.
Im Folgenden soll ein aktue[…]