Rechtswidrig erlangte Funkzellendaten dürfen nicht als Beweis genutzt werden
Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.01.2024 klargestellt, dass bei einer rechtswidrigen Funkzellenabfrage die daraus gewonnenen Erkenntnisse als Beweis nicht verwertet werden dürfen. Dieses Beweisverwertungsverbot dient dem Schutz der Grundrechte des Beschuldigten und gewährleistet ein faires Verfahren. Die Entscheidung setzt ein wichtiges Signal für die Praxis der Funkzellenabfrage und mahnt die Ermittlungsbehörden zu einer sorgfältigen Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen.
✔ Kurz und knapp
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dreht sich um die rechtliche Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Funkzellendaten im Strafverfahren.
Der BGH entschied in diesem Fall, dass Funkzellendaten, die ohne ausreichenden Verdacht auf eine Katalogtat im Sinne von § 100g Abs. 2 StPO erhoben wurden, im Strafprozess nicht verwertbar sind.
Die Anordnung der Funkzellenabfrage ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt einen Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben dar und ist rechtswidrig.
Das Gericht betonte, dass die Erhebung von Verkehrsdaten einen schwerwiegenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis darstellt und daher strenge Voraussetzungen für eine rechtmäßige Datenerhebung notwendig sind.
Die Entscheidung des BGH stützt sich auf das Rechtsstaatsprinzip, das die staatlichen Organe an Recht und Gesetz bindet und die Grundrechte des Einzelnen schützt.
Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Bedeutung für die Praxis, da sie die Hürden für die rechtmäßige Erhebung von Funkzellendaten erhöht und den Schutz der Privatsphäre im Strafprozess stärkt.
Die Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit der Abwägung zwischen Strafverfolgungsinteresse und Grundrechtsschutz.
Im Urteil wird betont, dass der Schutz der Grundrechte des Beschuldigt[…]