AG Hanau – Az.: 39 C 3/23 (19) – Beschluss vom 20.02.2023
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO übereinstimmend für erledigt erklärt galt, war über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Dies führte dazu, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Die Parteien haben dem Gericht nach vorangegangenem Mahnverfahren lediglich mitgeteilt, dass der Rechtsstreit durch außergerichtlichen Vergleich erledigt wurde. Mangels der Möglichkeit, einen bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, hat sich das Gericht an der Wertung des für Prozessvergleiche geltenden § 98 ZPO orientiert. Hiernach sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs und die Kosten des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits im Zweifel als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Eine anderweitige Vereinbarung oder rechtskräftige Entscheidung über die Kosten ist nicht ersichtlich. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß § 128 Abs. 4 ZPO nicht.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Welche rechtlichen Schritte sind bei einem außergerichtlichen Vergleich zu beachten?
Bei einem außergerichtlichen Vergleich sind einige wichtige rechtliche Schritte zu beachten, um eine rechtswirksame Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Zunächst sollten die Parteien mit Unterstützung ihrer Rechtsanwälte die wesentlichen Streitpunkte identifizieren und die jeweiligen Rechtspositionen klären. Auf dieser Basis können dann die Vergleichsverhandlungen geführt werden, bei denen beide Seiten durch gegenseitiges Nachgeben eine gütliche Einigung anstreben. Der ausgehandelte Vergleich sollte unbedingt schriftlich in einem Vergleichsvertrag festgehalten werden. Dieser Vertrag muss alle wesentlichen Punkte der Einigung klar und unmissverständlich regeln. Dazu gehören insbesondere der Vergleichsgegenstand, die von den Parteien übernommenen Verpflichtungen sowie Ort und Zeit der Erfüllung. Auch die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichsschlusses ist üblicherweise Bestandteil der Vereinbarung. Damit der Vergleich rechtlich bindend ist, müssen die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Regelungen des § 779 BGB, eingehalten werden. So setzt ein wirksamer Vergleich voraus, dass die Parteien sich über alle regelungsbedürftigen Punkte geeinigt und gegenseitig Zugeständnisse gemacht haben. Zudem ist zu beachten, dass für bestimmte Streitgegenstände besondere Formvorschriften gelten können. Ein Beispiel sind Grundstücksangelegenheiten, die zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedürfen. Haben die Parteien eine abschließende Vergleichsvereinbarung getroffen, sollte jede Seite eine unterschriebene Ausfertigung des Vertrags erhalten. Mit Erfüllung der gegenseitig übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Leistung eventuell vereinbarter Zahlungen, wird der Streit dann endgültig beigelegt. Der Vergleichsvertrag hat dabei im Streitfall die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Wird der außergerichtliche Vergleich von den Parteien nicht erfüllt, besteht die Möglichkeit einer Vollstreckung. Dafür muss die Vergleichsvereinbarung jedoch die Voraussetzungen eines Vollstreckungstitels erfüllen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Anwaltsvergleich gemäß § 796a ZPO protokolliert wurde. Dann kann der Gläubiger aus dem Vergleich die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben….