Eine Bieterin unterläuft bei der Kalkulation ihres Angebots für den Bau eines Regenüberlaufbeckens ein folgenschwerer Fehler. Trotz Einräumung des Irrtums und Festhalten am Angebot schließt die ausschreibende Gemeinde sie vom Vergabeverfahren aus. Zu Unrecht, wie das OLG Stuttgart nun entschied – der Bieterin stehe ein Schadensersatzanspruch zu.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
Es ging um Schadensersatz wegen Ausschlusses aus einem Vergabeverfahren.
Die Klägerin hatte das günstigste Angebot abgegeben, wurde aber wegen eines Kalkulationsfehlers ausgeschlossen.
Das Gericht entschied, dass der Ausschluss der Klägerin unzulässig war, weil es sich um einen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum handelte.
Ein Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn der Fehler bei der Berechnung der Preise vor der Angebotsabgabe passiert.
Das Gericht sah keinen Anfechtungsgrund, da der Fehler bei der Kalkulation und nicht bei der Angebotsabgabe entstanden war.
Der Klägerin wurde ein Schadensersatzanspruch zugesprochen, da die Beklagte ihre Rücksichtnahmepflichten im Vergabeverfahren verletzt hatte.
Der Ausschluss der Klägerin war nicht gerechtfertigt, da die angebotenen Preise klar und bestimmt waren.
Die nachträgliche Bestätigung der Klägerin, sich an ihre Preise zu halten, verstieß nicht gegen das Nachverhandlungsverbot.
Das Urteil des Landgerichts wurde in vollem Umfang bestätigt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gemeinde unberechtigter Ausschluss trotz Bieterfehler – Schadensersatz für Bauunternehmen
In öffentlichen Ausschreibungen und Vergabeverfahren sind Anbieter häufig mit komplexen rechtlichen Anforderungen konfrontiert. Insbesondere die Kalkulation der Angebote kann eine große Herausforderung darstellen. Nicht selten unterlaufen den Bietern hierbei Fehler, die im Nachhinein erhebliche Konsequenzen haben können. Ein solcher Fall ist der Kalkulationsirrtum bei der Einheitspreiskalkulation. Hierbei können Unterneh[…]