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Führerschein mit 17 – Begleitetes Fahren rechtssicher gestalten

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Führerschein mit 17 Jahren: Das begleitete Fahren sichert die Verkehrssicherheit. Durch die Einführung des Führerscheins bereits mit 17 Jahren wird die sichere Fahrpraxis jungem Fahrern ermöglicht. Die statistischen Daten belegen die positiven Effekte auf die Verkehrssicherheit, insbesondere die Reduzierung von Unfällen und Verkehrsverstößen.

✔ Kurz und knapp


  1. Das BF17-Programm erlaubt Jugendlichen ab 17 Jahren das Fahren in Begleitung eines eingetragenen Erwachsenen.
  2. Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren im Besitz eines Führerscheins der Klasse B und darf maximal 1 Punkt in Flensburg haben.
  3. Fahranfänger benötigen einen Antrag, einen Erste-Hilfe-Kurs, einen Sehtest und die schriftliche Erlaubnis der Eltern.
  4. Es gilt eine Null-Toleranz-Grenze für Alkohol und Drogen bei Fahranfängern und eine 0,5-Promillegrenze für Begleitpersonen.
  5. Das Programm reduziert signifikant das Unfall- und Verstoßrisiko junger Fahrer.
  6. Die Prüfungsbescheinigung muss innerhalb von drei Monaten gegen einen regulären Führerschein eingetauscht werden.
  7. Das begleitete Fahren ist im Ausland generell nicht anerkannt, mit Ausnahme von Österreich.
  8. In Härtefällen können Ausnahmen vom Grundprinzip des BF17 gemacht werden.

Mit dem 01. Januar 2011 wurde in Deutschland durch den Gesetzgeber festgelegt, dass der Führerschein bereits mit dem 17. Lebensjahr erworben und Fahrten durch den Fahranfänger in Begleitung einer eingetragenen Person absolviert werden können. Dieses Prinzip ist im Allgemeinen auch als BF17 bekannt, allerdings sind die genauen Regelungen nicht immer geläufig. Hier bieten wir die wichtigsten Informationen zu dieser Thematik.

Einführung in das begleitete Fahren ab 17 (BF17)

Das Prinzip BF17 besagt, dass junge Menschen bereits mit 16,5 Jahren ihre Ausbildung zum Erwerb Fahrerlaubnis in einer speziell dafür zugelassenen Fahrschule starten können. Hierfür ist ein spezieller Antrag erforderlich. Ist dieser Antrag gestellt, verläuft die Fahrausbildung in dem gleichen Ausmaß, wie es bei älteren Fahrschülern auch der Fall ist. Der wesentliche Unterschied zwischen der klassischen Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis und dem Prinzip BF17 liegt darin, dass der Führerschein respektive die Prüfbescheinigung bereits mit der Vollendung von dem sechzehnten Lebensjahr in Empfang genommen werden kann – sofern die Prüfung bestanden wird. Mit der Prüfbescheinigung kann der Fahranfänger zwar an dem Straßenverkehr teilnehmen, allerdings ist dies nur in Verbindung mit einer eingetragenen Person zulässig. An die Begleitperson werden ebenfalls gewisse Voraussetzungen geknüpft. Erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres darf der Fahranfänger ohne die Begleitperson am Straßenverkehr teilnehmen.

Voraussetzungen für die Begleitperson

Der Gesetzgeber in Deutschland hat klar definierte Voraussetzungen an die Begleitperson gestellt, damit diese eingetragen werden kann. Zu nennen ist hier sowohl der eigene Führerscheinbesitz als auch ein gewisses Mindestalter. Überdies darf die eingetragene Person auch eine bestimmte Anzahl an Punkten in Flensburg nicht überschritten haben und selbstverständlich gibt es auch gesetzliche Rahmenbedingungen für den Alkohol- respektive Drogenkonsum.

Mindestalter und Führerscheinbesitz

Als zulässig für die Eintragung gilt nur eine Person, die das 30. Lebensjahr mindestens erreicht hat und sich bereits seit einem Mindestzeitraum von 5 Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheins (Klasse B) befindet….


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