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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsunfall – Betriebswegunterbrechung – sachlicher Zusammenhang

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Fataler Schritt zu viel: Eine verbale Auseinandersetzung auf dem Betriebsgelände eskaliert. Als ein Bauleiter den Kontrahenten zur Rede stellen will, wird er brutal zusammengeschlagen – doch die Berufsgenossenschaft sieht keinen Arbeitsunfall.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: S 98 U 50/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

Es ging um die Anerkennung eines Vorfalls als Arbeitsunfall. Ein Bauleiter forderte dies für ein Ereignis auf dem Betriebsgelände, bei dem er verletzt wurde.
Der Streit entstand, als ein Auto die Einfahrt blockierte und der Bauleiter das Fahrzeug des Blockierers zur Rede stellte. Dabei kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung.
Das Gericht lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Auseinandersetzung wurde nicht als betrieblich bedingt eingestuft.
Der Unfall ereignete sich zwar auf dem Betriebsgelände, jedoch war der Auslöser eine persönliche Verärgerung über die blockierte Einfahrt und keine betriebliche Notwendigkeit.
Die Entscheidung basiert darauf, dass der Streit nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Klägers stattfand, sondern aus einer persönlichen Differenz heraus.
Die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall sind nicht erfüllt, da kein sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall bestand.
Die Auswirkungen der Entscheidung sind, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Wichtig für ähnliche Fälle ist, dass der Unfallursache eine betriebliche Tätigkeit zugrunde liegen muss, um als Arbeitsunfall anerkannt zu werden.


Bauleiter verliert nach Streit auf Betriebsgelände Anspruch auf Arbeitsunfall
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