Ein Rettungseinsatz mit Folgen: Während heftiger Schneefälle beschädigt ein Unimog des Deutschen Roten Kreuzes beim Befahren eines privaten Firmengeländes Pflaster, Bordsteine und Rasenfläche. Nun muss die Hilfsorganisation für die verursachten Schäden geradestehen, wie das Amtsgericht Hameln entschied.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
Worum geht es:
Das Urteil behandelt die Haftung von Rettungsdiensten für Schäden an Privatgrundstücken, die während eines Rettungseinsatzes entstanden sind.
Zusammenhang:
Ein Rettungsfahrzeug beschädigte bei einem Einsatz im Winter die Bordsteinkante, das Pflaster und die Grünfläche eines Privatgrundstücks.
Schwierigkeiten:
Die Beklagten bestritten die Verantwortlichkeit für die Schäden und argumentierten, dass auch andere Fahrzeuge oder Schneeräumarbeiten die Schäden verursacht haben könnten.
Gerichtliche Entscheidung:
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin konnte durch Zeugen und ein Sachverständigengutachten nachweisen, dass das Rettungsfahrzeug die Schäden verursachte.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks schadensersatzberechtigt ist.
Die Höhe des Schadensersatzes wurde durch ein Gutachten ermittelt und betrug 761,61 Euro.
Auswirkungen:
Rettungsdienste können für Schäden haftbar gemacht werden, die sie während eines Einsatzes auf Privatgrundstücken verursachen.
Grundstückseigentümer haben einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie die Verantwortlichkeit des Rettungsdienstes nachweisen können.
Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Dokumentation von Schäden und Zeugenberichten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
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