Geträumte Segelkreuzfahrt in der Karibik geplatzt: Kurz vor Reiseantritt verlangte der Veranstalter von einem Kunden die Erfüllung umfangreicher Corona-Auflagen. Als dieser den verlangten Maskentragen, Tests und Impfnachweisen nicht zustimmen wollte, kam es zum Streit vor Gericht. Nun entschied das Amtsgericht Halle, dass der Veranstalter die einseitig geänderten Reisebedingungen nicht aufzwingen durfte.
➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 98 C 1005/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
✔ Der Fall: Kurz und knapp
Der Kläger forderte Stornokosten für eine aufgrund der Pandemie abgesagte Segel-Kreuzfahrt.
Der Beklagte verlangte Rückzahlung seiner Anzahlung.
Die Reise wurde wegen Corona-Maßnahmen abgesagt und später umgebucht, aber es wurden neue, strenge Maßnahmen eingeführt.
Die Klägerin informierte über notwendige Versicherungen, Tests und Maskenpflicht an Bord.
Der Beklagte trat aufgrund der erschwerten Reisebedingungen vom Vertrag zurück.
Das Gericht entschied zugunsten des Beklagten, da die neuen Bedingungen eine erhebliche Vertragsänderung darstellten.
Der Beklagte musste die geänderten Bedingungen nicht akzeptieren und konnte daher zurücktreten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Reisepreis, aber auf die Kosten der Reiserücktrittsversicherung.
Das Urteil bestätigt, dass Reisebeschränkungen aufgrund von Pandemie-Maßnahmen erhebliche Vertragsänderungen sind.
Reisende können unter solchen Umständen ohne Stornokosten vom Reisevertrag zurücktreten.
Kurzfristige Corona-Auflagen führen zu berechtigtem Rücktritt vom Reisevertrag
Reiseplanungen können mitunter eine echte Herausforderung sein. Vor allem wenn es um unvorhergesehene Ereignisse geht, die unsere Pläne durcheinanderbringen können. Die Corona-Pandemie hat in den letzten zwei Jahren gezeigt, wie schnell sich die Situation ändern und Reisen erschweren kann. Viele Reisende standen plötzlich vor der Frage, ob ein Rücktritt vom Reisevertrag möglich ist, wenn Zielländer kurzfristig Beschränkunge[…]