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Rechtswidrige Selbsthilfe und verbotene Eigenmacht – Schadensersatz

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Ärger mit dem Mieter eskaliert: Vermieter wirft Mieter eigenmächtig raus und entsorgt dessen Inventar. Doch die Aktion erweist sich als fataler Fehler mit teuren Folgen. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilt den Vermieter nun zu Schadensersatz in noch unbekannter Höhe.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: I-11 U 119/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

Worum es geht: Ein Kläger verlangt Schadensersatz für Gegenstände, die von ihm auf ein Gewerbegrundstück gebracht wurden und später von den Beklagten entsorgt oder verkauft wurden.
Zusammenhang: Der Kläger und die Beklagten hatten ursprünglich Verhandlungen über einen Mietkaufvertrag für das Gewerbegrundstück, der jedoch nie notariell abgeschlossen wurde. Streitigkeiten über Mietzahlungen und Schimmelbefall führten zur fristlosen Kündigung und einer Räumungsklage.
Schwierigkeiten: Der Kläger und die Beklagten stritten über die Besitzverhältnisse der Gegenstände und deren genauen Wert. Zudem gab es Unstimmigkeiten bezüglich der Zuständigkeit des Gerichts und der hinreichenden Beschreibung der Gegenstände.
Gerichtsentscheidung: Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil des Landgerichts Siegen auf, soweit die Klage gegen die Beklagten 1 und 3 abgewiesen wurde, und erklärte diese Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Höhe des Schadensersatzes muss jedoch noch ermittelt werden.
Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten eigenmächtig und unrechtmäßig gehandelt haben, indem sie den Kläger gewaltsam vom Grundstück verwiesen und die Gegenstände entsorgt oder verkauft haben.
Auswirkungen: Das Urteil bestätigt, dass eigenmächtige Handlungen ohne rechtliche Grundlage Schadensersatzansprüche begründen können. Die Beklagten müssen nun möglicherweise für den entstandenen Schaden aufkommen. Die genaue Schadenshöhe wird in einer weiteren Verhandlung festgelegt.


Vermieter zahlt Mieter Schadensersatz nach eigenmächtigem Rausschmiss
Das Recht sieht grundsätzlich[…]


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