Eine Klägerin kämpft nach ihrer Kündigung nicht nur um ihren Arbeitsplatz, sondern auch um die volle Kostenerstattung für ihren Anwalt. Der Fall landet schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg, das über die Höhe der Einigungsgebühr aus einem im Gütetermin geschlossenen Mehrvergleich entscheiden muss. Wer soll die Anwaltskosten tragen – die Staatskasse oder die Klägerin selbst?
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
Die Klägerin reichte eine Kündigungsschutzklage ein und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe.
Im Gütetermin schlossen die Parteien einen widerruflichen Vergleich, der zusätzliche Forderungen wie ein qualifiziertes Zeugnis und eine Arbeitsbescheinigung enthielt.
Die Prozesskostenhilfe wurde auf den Vergleich ausgeweitet und der Klägerin bewilligt.
Die Anwaltsvergütung beinhaltete eine umstrittene 1,5 Einigungsgebühr, die vom Arbeitsgericht zunächst reduziert wurde.
Die Klägerin legte gegen diese Reduzierung erfolgreich Beschwerde ein, was zur Festsetzung der vollen 1,5-Gebühr führte.
Der Bezirksrevisor legte dagegen Beschwerde ein, argumentierte jedoch erfolglos, dass nur eine 1,0-Gebühr gerechtfertigt sei.
Das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten der Klägerin und bestätigte die 1,5-Gebühr, da die Prozesskostenhilfe die gesamte anwaltliche Vergütung umfassen soll.
Das Gericht folgte der neuen Gesetzeslage, die klarstellt, dass die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich nicht zu einer Gebührenermäßigung führt.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts war gebührenfrei, und es wurden keine Kosten erstattet.
Prozesskostenhilfe und Einigungsgebühr: Wer zahlt den Mehrvergleich?
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