Ein Streit um die Höhe der Anwaltsgebühren bei einer Kündigungsschutzklage mit Prozesskostenhilfe beschäftigte das Landesarbeitsgericht Nürnberg. Im Kern ging es darum, ob bei einem im Vergleichswege beendeten Verfahren die volle oder nur eine ermäßigte Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert anzusetzen ist. Das Gericht entschied zugunsten des klagenden Anwalts und sprach ihm die volle Gebühr zu.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
Worum geht es: Ein Arbeitnehmer reichte eine Kündigungsschutzklage ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Im Gütetermin einigten sich die Parteien auf einen widerruflichen Vergleich, einschließlich der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.
Zusammenhang: Der Anwalt des Klägers beantragte die Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich. Das Arbeitsgericht bewilligte diese und setzte den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich fest.
Schwierigkeiten: Streit bestand über die Höhe der dem Anwalt zustehenden Einigungsgebühr. Der Bezirksrevisor wollte die Gebühr reduzieren, während der Anwalt des Klägers eine höhere Vergütung beantragte.
Gerichtliche Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Würzburg, dem Anwalt die volle 1,5 Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert zuzusprechen.
Begründung: Das Gericht entschied, dass die Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich nicht zu einer Ermäßigung der Einigungsgebühr führt. Es folgte der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg in einer früheren Entscheidung.
Auswirkungen: Prozesskostenhilfe kann auf den Vergleich erstreckt werden, ohne dass dies die Höhe der Einigungsgebühr beeinflusst.
Anwälte können die volle Einigungsgebühr beanspruchen, wenn die Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich erweitert wird.
Kündigungsschutzklage: Ringen um Anwaltskosten und […]