Eine Frau kämpft vor Gericht um die Herausgabe einer notariell verwahrten Originalurkunde, die sie für ein Gutachten zur Echtheit einer Unterschrift benötigt. Der Notar verweigert dies unter Berufung auf seine gesetzliche Pflicht zur sicheren Verwahrung von Urschriften. Nun hat das Landgericht Ingolstadt entschieden, ob die Urkunde ausnahmsweise doch an einen Sachverständigen ausgehändigt werden muss.
➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 51 T 464/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Das Gericht hat entschieden, dass die Originalurkunden nicht an den gerichtlich bestellten Sachverständigen ausgehändigt werden.
- Die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten tragen und erhält keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten.
- Die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Notar gemäß § 45 BeurkG verpflichtet ist, die Urschrift zu verwahren und nicht herauszugeben.
- Die Urschrift einer notariellen Urkunde darf grundsätzlich nicht ausgehändigt werden, auch nicht an Gerichte oder Sachverständige.
- Die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr und kann eingesehen werden.
- Eine Ausnahme zur Herausgabe der Urschrift besteht nur, wenn die Urkunde im Ausland verwendet werden soll und alle Beteiligten zustimmen (§ 45a BeurkG).
- Der Zweck der Verwahrungspflicht ist, die Existenz der Urkunde für Rechtsvorgänge zu sichern.
- Die Untersuchung der Originalvollmacht kann im Notariat stattfinden, auch wenn dies mit hohem Aufwand verbunden ist.
- Das Gericht sah keinen hinreichenden Grund, von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen.
- Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Rechtsfortbildungsbedarf bestand.
Notariell verwahrte Urkunden: Grenzen bei Herausgabe an Sachverständige
Jede Person kann im Laufe ihres Lebens in eine Situation geraten, in der juristische Fragen auftauchen. Dabei kann es sich um unterschiedlichste Themen handeln – vom Mietvertrag über Arbeitsverträge bis hin zu Erbregelungen. In solchen Fällen ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen zu kennen und zu verstehen. Oftmals befinden sich wichtige Dokumente wie Verträge oder Vollmachten in notarieller Verwahrung. Wenn diese Unterlagen dann zu Beweiszwecken benötigt werden, stellt sich die Frage, wie sie rechtmäßig an autorisierte Stellen wie Gerichte oder Sachverständige herausgegeben werden können. Dieses Thema soll im Folgenden näher beleuchtet werden. Der nachfolgende Beitrag fasst ein Gerichtsurteil zusammen, das sich genau mit dieser Problematik auseinandersetzt und Klarheit in die Rechtslage bringt. So können Betroffene zukünftig besser einschätzen, wie in solchen Fällen vorzugehen ist.
✔ Der Fall vor dem Landgericht Ingolstadt
Streit um Herausgabe notariell verwahrter Originalurkunde
In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Ingolstadt geht es um die Frage, ob ein Notar verpflichtet ist, eine bei ihm verwahrte Originalurkunde an einen gerichtlich bestellten Sachverständigen herauszugeben. Die Beschwerdeführerin benötigt die Urkunde nebst Originalvollmacht für ein Gutachten, um zu klären, ob eine darauf befindliche Unterschrift tatsächlich von ihr stammt. Der Notar lehnte die Herausgabe unter Verweis auf § 45 Abs. 1 Beurkundungsgesetz (BeurkG) ab. Hiernach hat der Notar Urschriften grundsätzlich in Verwahrung zu behalten und darf sie nicht aushändigen. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein….