Eine schwangere Arbeitnehmerin erkrankte in zwei Zeiträumen an übermäßigem Erbrechen, erhielt aber nur für den ersten Krankheitszeitraum Lohnfortzahlung. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied nun, dass bei typischen schwangerschaftsbedingten Beschwerden von einer Fortsetzungserkrankung auszugehen ist und wies den Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung zurück.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Die Klägerin forderte zusätzliche Entgeltfortzahlung für Krankheitstage während ihrer Schwangerschaft.
- Das Gericht entschied, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eine Fortsetzungserkrankung war.
- Fortsetzungserkrankungen begründen keinen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
- Die Klägerin konnte nicht ausreichend darlegen, dass es sich um unterschiedliche Erkrankungen handelte.
- Die Krankenkasse und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestätigten den Zusammenhang der Erkrankungen.
- Beschwerden während der Schwangerschaft gelten als fortgesetzte Krankheit, wenn sie auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind.
- Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, da sie die Beweislast nicht erfüllte.
- Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde bestätigt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Revision wurde nicht zugelassen.
Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Fortsetzungserkrankung durch Schwangerschaftsbeschwerden
Ob ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, ist oftmals ein komplexes rechtliches Thema. In Deutschland regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz die Rahmenbedingungen für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist, Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für einen begrenzten Zeitraum. Jedoch gibt es eine Reihe von Ausnahmen und Sonderregelungen, die im Einzelfall zu prüfen sind. Um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung beurteilen zu können, sind daher die genauen Umstände des Krankheitsfalls von entscheidender Bedeutung. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall näher betrachtet, der Aufschluss über die rechtliche Beurteilung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geben kann.
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✔ Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln
Klägerin mit Hyperemesis Gravidarum – Kein Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung
In dem vorliegenden Fall stritten die Parteien über Entgeltfortzahlungsansprüche der Klägerin im Krankheitsfall. Die am 1992 geborene Klägerin war seit dem 15.03.2020 bei der Beklagten beschäftigt. Vom 06.12.2021 bis zum 14.01.2022 sowie vom 24.01.2022 bis zum 11.02.2022 war die während dieser Zeiträume schwangere Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit vom 06.12.2021 bis zum 14.01.2022 sowie für den 24.01….