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Privatgutachterkosten nach Teilnahme an Beweisaufnahme erstattungsfähig?

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Ein Nachbarschaftsstreit um Lärm erreicht die nächste Runde: 26 neu gebaute Stellplätze im Innenhof eines Wohngebäudes erregen die Gemüter. Während die einen um ihre Ruhe fürchten, pochen die anderen auf ihr Recht, die dringend benötigten Parkplätze zu schaffen. Nun hat das Oberverwaltungsgericht ein Machtwort gesprochen.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 142/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob die Kosten eines privat beauftragten Gutachters, der an einer Beweisaufnahme teilgenommen hat, erstattungsfähig sind.
Die Beigeladene erhielt zunächst eine Baugenehmigung, die jedoch wegen Lärmbelästigungen durch Anwohner angefochten wurde.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Errichtung der Stellplätze unzumutbare Lärm- und Abgasbelastungen verursachen würde.
Das Oberverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück an das Verwaltungsgericht Halle.
Das Gericht erkannte, dass der private Gutachter der Beigeladenen an der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatte.
Der Antrag auf Kostenerstattung für die Teilnahme des Gutachters wurde jedoch zunächst abgelehnt.
Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass die Kosten für die Teilnahme des privat beauftragten Gutachters an der Beweisaufnahme unter bestimmten Bedingungen erstattungsfähig sein können.
Die Beauftragung eines privaten Gutachters kann gerechtfertigt sein, wenn sie zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der notwendigen Sachkunde notwendig war.
Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass die Beigeladene durch die Prozesssituation herausgefordert war, den Sachverständigen zur Beweisaufnahme mitzubringen.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Fälle, da sie klärt, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für private Gutachter erstattungsfähig sind.


Lärmbelästigung durch Innenhof-Parkplätze: Wann Gutachterkosten erstattungsfähig sind


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