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Verwertungskündigung  bei über 20% Kaufpreisabschlag gerechtfertigt

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Ein Vermieter kündigt langjährigen Mietern, um sein Haus gewinnbringend zu verkaufen – fast 50% Mehrerlös winken bei Veräußerung ohne Mieter. Doch darf er den Mietvertrag einfach so auflösen, wenn es um seine wirtschaftlichen Interessen geht? Das Amtsgericht Dachau musste entscheiden, ob hier die Kündigung wegen Verwertung des Grundstücks gerechtfertigt war.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 240/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

Das Urteil betrifft die Räumung und Herausgabe eines Einfamilienhauses aufgrund einer Verwertungskündigung.
Der Vermieter hat das Mietverhältnis wegen wirtschaftlicher Verwertung gekündigt, da er ohne Kündigung einen erheblichen finanziellen Nachteil hätte.
Die Vermietung der Immobilie würde zu einem Verkaufspreis führen, der deutlich unter dem Preis im unvermieteten Zustand liegt. Der Mietnachteil betrug rund 26,77 %.
Das Gericht hat entschieden, dass die Kündigung formgerecht und rechtswirksam ist.
Es wurde festgestellt, dass die Fortführung des Mietverhältnisses den Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung hindert.
Das Gericht sah den vom Vermieter geltend gemachten Mindererlös als erheblich an und stützte sich dabei auf ein Sachverständigengutachten.
Die Beklagten hatten keinen ausreichenden Widerspruch gegen die Kündigung und konnten keine unzumutbare Härte darlegen.
Den Beklagten wurde eine Räumungsfrist bis zum 30.09.2024 gewährt, um ausreichend Zeit für die Suche nach einer Ersatzwohnung zu haben.
Die Entscheidung berücksichtigt die Interessen beider Parteien und gibt dem Vermieter das Recht zur Verwertung seiner Immobilie.
Dieses Urteil verdeutlicht, unter welchen Bedingungen eine Verwertungskündigung rechtmäßig ist und welche Nachweise dafür erforderlich sind.


Vermieter darf Mietvertrag für Immobilienverkauf kündigen bei über 20% Preisabschlag
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