In einem Mieterhöhungsstreit um einen Garagenstellplatz hat das Landgericht München I entschieden, dass in einem einheitlichen Wohnraummietvertrag, der auch einen Stellplatz umfasst, die Miete für den Stellplatz grundsätzlich ebenfalls erhöht werden kann. Dabei seien die gesetzlichen Vorschriften zur Mieterhöhung bei Wohnraum auch auf den Stellplatzanteil anwendbar. Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
Die Berufung der Klägerin wurde teilweise angenommen.
Die Mieter müssen der Erhöhung der Grundmiete für die Wohnung und den Garagenstellplatz zustimmen.
Das Gericht entschied, dass die Erhöhung der Nettogrundmiete für die Wohnung und den Stellplatz auf rechtlicher Grundlage möglich ist.
Die Auslegung des Mietvertrags durch das Amtsgericht München wurde bestätigt.
Die Möglichkeit zur Erhöhung der Garagenmiete ist gesetzlich und vertraglich nicht eindeutig geregelt.
Das Gericht stellte klar, dass die Erhöhungsmöglichkeiten in Mischmietverhältnissen umstritten sind.
Die Berufungskammer folgte der Auffassung, dass eine Mieterhöhung auch den Stellplatz betreffen kann, sofern der Mietvertrag dies nicht ausschließt.
Eine separate Erhöhung der Stellplatzmiete ist nicht zulässig, da sie das Mietverhältnis aufteilen würde.
Das Urteil hat Auswirkungen auf die Auslegung von Mischmietverträgen und die Anwendung von Mietrecht.
Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit klarer vertraglicher Regelungen für Erhöhungen der Garagenmiete.
Erhöhung der Garagenmiete in Mischmietverhältnissen – Gerichtsurteil mit Signalwirkung
Vermieter und Mieter stehen häufig vor der Herausforderung, wenn es um Mieterhöhungen geht. Insbesondere bei sogenannten „Mischmietverhältnissen“ können rechtliche Fragen auftauchen. Dabei handelt es sich um Mietverhältnisse, die neben einer Wohnung auch weitere Räumlichkeiten wie zum Beispiel Garagen oder Stellpl[…]