Die Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund von Beleidigungen und Pflichtverletzungen des Mieters kann nur dann wirksam sein, wenn das Verhalten des Mieters erheblich und schuldhaft ist. In diesem Urteil hat das Landgericht Berlin entschieden, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter aufgrund von WhatsApp-Nachrichten mit antisemitischen und sonstigen Beleidigungen unwirksam ist, da das Verhalten des Mieters nicht hinreichend erheblich und schuldhaft war.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
Kläger fordern die Räumung und Herausgabe einer Wohnung.
Beklagter schickte antisemitische und beleidigende Nachrichten an die Kläger.
Amtsgericht wies die Klage ab, da der Beklagte an einer schizophreniformen Psychose leidet.
Psychische Erkrankung des Beklagten minderte seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich.
Kündigungen wurden aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten für unwirksam erklärt.
Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen, das Mietverhältnis wurde nicht beendet.
Gericht entschied, dass die Kündigungen nicht formwirksam waren, insbesondere fehlte eine qualifizierte elektronische Signatur.
Fehlende Abmahnung des Beklagten durch die Kläger vor der Kündigung wurde negativ gewertet.
Gericht legte fest, dass für die Wirksamkeit der Kündigung ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht nachgewiesen wurde.
Urteil hat weitreichende Bedeutung für zukünftige Fälle, in denen psychische Erkrankungen die Schuldfähigkeit beeinflussen.
Berliner Mieter trotz Beleidigungen vor Räumung geschützt
Mietverträge können unter bestimmten Voraussetzungen vom Vermieter gekündigt werden. Hierbei spielen vor allem Pflichtverletzungen des Mieters eine entscheidende Rolle. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Vermieter den Mietvertrag ordentlich kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Diese Bestimmung soll einen I[…]