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Bußgeldverfahren – Einspruchsverwerfung trotz Entbindungsantrags

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Eine Autofahrerin überfuhr eine rote Ampel und wurde zu einem Bußgeld von 90 Euro verdonnert. Trotz eines Antrags auf Entbindung von der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung verwarf das Amtsgericht ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, als sie nicht erschien. Doch das Oberlandesgericht sah darin eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: III-2 ORbs 22/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

Das Verfahren betraf die Missachtung des Rotlichts an einer Ampel, wofür eine Geldbuße verhängt wurde.
Die Betroffene erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Hauptverhandlung.
Das Amtsgericht verwarf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aufgrund des Nichterscheinens der Betroffenen.
Die Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das Oberlandesgericht Hamm ließ die Rechtsbeschwerde wegen der behaupteten Gehörsverletzung zu.
Die Begründung des Entbindungsantrags durch die Betroffene war ausreichend, um ihren Antrag zu rechtfertigen.
Das Gericht entschied, dass der Entbindungsantrag der Betroffenen hätte stattgegeben werden müssen, da ihre Anwesenheit nicht zur Aufklärung erforderlich war.
Das ursprüngliche Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.
Das Verfahren wird auch hinsichtlich der Kosten der Rechtsbeschwerde erneut verhandelt.
Die Entscheidung betont die Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs und die ordnungsgemäße Behandlung von Entbindungsanträgen.


Amtsrichter verwarf Einspruch trotz Entbindungsantrag – OLG sieht Verletzung des rechtlichen Gehörs
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