Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit eine weitere Strafverfolgung aufgrund einer im Zusammenhang stehenden Straftat nicht ausschließt. Obwohl beide Delikte durch denselben Täter mit demselben Fahrzeug begangen wurden, stellen sie separate Handlungen dar und sind daher unabhängig voneinander zu bewerten und zu sanktionieren. Das Urteil hebt die Bedeutung der Unterscheidung zwischen verschiedenen rechtlichen Kategorien hervor.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
Das Gericht entschied, dass eine Verurteilung in einer Bußgeldsache eine weitere Verurteilung in einer Strafsache nicht ausschließt.
Der Fall betraf zwei Delikte, die durch denselben Angeklagten mit demselben Fahrzeug begangen wurden, aber unterschiedliche rechtliche Bewertungen erforderten.
Das erste Delikt betraf die Überschreitung der Frist zur Fahrzeugvorführung zur Hauptuntersuchung, was zu einer Geldbuße führte.
Das zweite Delikt war das Fahren ohne Fahrerlaubnis, wofür das Verfahren zunächst eingestellt wurde, da das Amtsgericht Kaiserslautern einen Strafklageverbrauch annahm.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob diese Entscheidung auf und stellte klar, dass es sich um zwei separate Handlungen handelt, die unabhängig voneinander verfolgt werden können.
Die Ordnungswidrigkeit bezog sich auf die Pflicht zur Fahrzeugvorführung und hatte keine innere Verbindung zur Teilnahme am Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr und basiert auf einem eigenen Tatentschluss, der unabhängig von der Ordnungswidrigkeit betrachtet wird.
Durch die Unterscheidung zwischen den rechtlichen Kategorien der Ordnungswidrigkeit und der Straftat wird die eigenständige Verfolgung beider Delikte ermöglicht.
Das Verfahren wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen, um die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erneut zu verhandeln.
Die Entscheidung betont die Wichtigkeit der klaren Trennung und Unabhängigkeit verschiedener rechtlicher Tatbestände.
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