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Verschlechterungsverbot in Berufungsinstanz – unterbliebene Einziehungsanordnung

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Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass die erstmalige Anordnung der Einziehung eines Tatwerkzeugs in der Berufungsinstanz auf alleinige Berufung des Angeklagten hin gegen das Verschlechterungsverbot verstößt. Dies gilt unabhängig davon, ob die unterbliebene Einziehung in erster Instanz rechtsfehlerhaft war oder nicht. An diesem Rechtszustand hat auch die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nichts geändert.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: Az.: 204 StRR 23/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

Gegenstand des Falls war die Revision des Angeklagten L. gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Die Frage drehte sich um die Anordnung der Einziehung eines Montiereisens in der Berufungsinstanz.
Zentraler Streitpunkt war die Einziehung des Montiereisens, die im ursprünglichen Urteil nicht angeordnet worden war. In der Berufungsinstanz wurde diese Einziehung jedoch erstmals beschlossen, was rechtliche Bedenken aufwarf.
Das Gericht entschied, dass die Revision des Angeklagten unbegründet ist. Jedoch wurde die Anordnung über die Einziehung des Montiereisens aufgehoben.
Der zentrale Grund für die Entscheidung war das Verschlechterungsverbot gemäß § 331 Abs. 1 StPO. Dieses Verbot besagt, dass eine Verschlechterung der Rechtslage des Angeklagten nicht zulässig ist, wenn er allein oder zugunsten des Angeklagten Rechtsmittel eingelegt hat.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Verschlechterungsverbots in der Berufungsinstanz. Es schützt Angeklagte davor, dass in einer Berufung ihre Situation verschlechtert wird.
Die Entscheidung stellt klar, dass die Reform der Vermögensabschöpfung von 2017 das Verschlechterungsverbot nicht durchbrochen hat. Maßnahmen, die sich nachteilig auf den Angeklagten auswirken, sind weiterhin unzulässig.
Die Kostenentscheidung zeigt, dass der geringfügige Erfolg der Revision nicht ausreichte, um den Angeklagten von den Kosten freizustellen.


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