Das Oberlandesgericht Hamm hat den Antrag einer Großmutter auf Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern abgelehnt. Aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zur Kindesmutter und der nur sporadischen Kontakte in den letzten Jahren sah das Gericht durch erzwungene Treffen eine emotionale Belastung und einen Loyalitätskonflikt für die Kinder, die bereits den Verlust des Vaters verkraften müssen.
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✔ Kurz und knapp
Das Thema war das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln.
Die Großmutter hatte regelmäßige Umgangskontakte, bis sich das Verhältnis zu den Kindeseltern verschlechterte.
Nach der Trennung der Eltern und dem Tod des Kindesvaters beantragte die Großmutter ein regelmäßiges Umgangsrecht.
Das Amtsgericht Lemgo wies den Antrag zurück, da die Kontakte nicht dem Kindeswohl dienten.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung.
Das Gericht sah keine gefestigte Beziehung zwischen Großmutter und Enkeln aufgrund sporadischer Kontakte seit 2019.
Es wurde festgestellt, dass ein Umgang zu einem Loyalitätskonflikt der Kinder führen würde.
Die Mutter der Kinder lehnt jegliche Kontakte mit der Großmutter ab, was die Situation verschärft.
Das Gericht entschied, dass der Umgang der Großmutter das emotionale Wohl der Kinder gefährden könnte.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Umgangsrecht der Großeltern: Wenn das Kindeswohl belangt
Das Umgangsrecht von Großeltern mit ihren Enkelkindern ist ein sensibles Thema, das viele Familien beschäftigt. Großeltern spielen oft eine wichtige Rolle im Leben von Kindern und können durch ihre Erfahrung und Zuwendung einen wertvollen Beitrag zu deren Entwicklung leisten. Allerdings kann es in Trennungs- oder Scheidungssituationen zu Konflikten um das Umgangsrecht kommen, wenn die Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern angespannt sind.
Das Gesetz sieht zwar ein grundsätzliches Recht der Großeltern auf Umgang mit ihren Enkeln vor, dieses Recht ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Gerichte müssen daher im Einzelfal[…]