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Sittenwidrigkeit Verbraucherdarlehensvertrag – Voraussetzungen

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 10.10.2023 entschieden, dass ein Darlehensvertrag nicht aufgrund von Sittenwidrigkeit nichtig ist, wenn die relative Zinsdifferenz zwischen 90 % und 100 % liegt und keine sonstigen Kreditbedingungen die Belastung des Kreditnehmers faktisch ins Untragbare steigern. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass eine höhere Vermittlungsprovision nicht als sittenwidrig angesehen werden kann, wenn sie marktüblich ist.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 56/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

Das Thema war die Überprüfung der Sittenwidrigkeit eines Verbraucherdarlehensvertrags.
Der Darlehensvertrag wurde wegen angeblich überhöhter Zinsen und Vermittlungsprovisionen als sittenwidrig eingestuft.
Das Landgericht hatte den Vertrag für nichtig erklärt, da die Zinsdifferenz zwischen 90 % und 100 % lag.
Das Oberlandesgericht Stuttgart änderte das Urteil des Landgerichts ab und entschied, dass der Vertrag nicht sittenwidrig sei.
Das Gericht stellte fest, dass die Höhe der Vermittlungsprovision nicht ausreichend begründet wurde und keine zusätzliche unzumutbare Belastung darstellte.
Die Entscheidung beruhte darauf, dass die Belastung des Kreditnehmers nicht ins Untragbare gesteigert wurde.
Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der geforderten Summe nebst Verzugszinsen an die Klägerin.
Der Antrag auf Ersatz von Mahn- und Rücklastschriftkosten wurde abgewiesen, da diese Kosten bereits durch die Verzugszinsen abgedeckt sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Entscheidung klärt, dass die bloße Höhe der Vermittlungsprovision ohne entsprechende Begründung keine Sittenwidrigkeit begründet.


Gerichtsurteil: Wann sind Verbraucherdarlehensverträge sittenwidrig?


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