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Schadensersatz und Hinterbliebenengeld wegen Tötung des Sohnes

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Das Landgericht Osnabrück sprach der Mutter eines durch Schütteln getöteten Säuglings ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro wegen erlittener psychischer Gesundheitsschäden zu. Zusätzlich erhielt sie als Erbin ihres Sohnes weitere 10.000 Euro Schmerzensgeld, da das Kind erst nach mehrtägigem Koma verstarb. Der wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 8 Jahren Haft verurteilte Täter muss auch künftige Schäden ersetzen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 1857/21 ➔


✔ Kurz und knapp

Die Klägerin erhielt 35.000 € Schmerzensgeld und 1.550 € für vorgerichtliche Anwaltskosten.
Der Beklagte wurde verpflichtet, zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.
Das Gericht stellte fest, dass die Schmerzensgeldforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten resultiert.
Der Beklagte, ehemals Lebensgefährte der Klägerin, hatte deren Sohn im August 2017 tödlich verletzt.
Das Kind erlitt durch Schütteln ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und verstarb wenige Tage später.
Der Beklagte wurde bereits 2018 strafrechtlich verurteilt und befindet sich seitdem in Haft.
Die Klägerin entwickelte nach dem Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung und depressive Episoden.
Der Beklagte hatte während seines Insolvenzverfahrens die Forderungen der Klägerin nicht angegeben.
Das Insolvenzgericht hob das Verfahren 2019 auf, sodass die Klägerin ihre Ansprüche wieder geltend machen konnte.
Die Entscheidung betont die Bedeutung psychischer Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung.


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