Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Verurteilung einer Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche im Zusammenhang mit der Betrugsmasche „Love Scam“. Die als Betrug gemäß § 263 StGB eingestufte Vorgehensweise erfüllt demnach den Tatbestand, auch wenn sich Opfer der nachteiligen Wirkung auf ihr Vermögen bewusst sind. Zudem hielt das Gericht eine Einziehungsentscheidung im subjektiven Verfahren ohne gesonderten Antrag der Staatsanwaltschaft für zulässig.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
Love scam bezeichnet eine Betrugsmethode, bei der eine Person unter Ausnutzung der Gutgläubigkeit des Opfers eine falsche Identität, Lebensgeschichte und dringenden Geldbedarf vortäuscht.
Das Opfer wird zu Zahlungen bewegt, nach denen der Täter den Kontakt abbricht und unauffindbar wird.
Schwierigkeiten bestehen darin, dass das Opfer oft freiwillig Geld überweist, was den Betrugscharakter verschleiern kann.
Das Gericht entschied, dass dieses Verhalten den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB erfüllt.
Freiwillige Zuwendungen entfallen nicht, wenn das Opfer durch Täuschung zur Zahlung bewegt wurde, selbst wenn es sich der negativen Folgen bewusst war.
Auch ein Bankguthaben kann Gegenstand von Geldwäsche sein, wenn es durch Betrug erlangt wurde.
Das Gericht bestätigte die Beweiswürdigung, dass die Überweisungen der Geschädigten aus Betrugsstraftaten stammten.
Einziehungsentscheidungen können auch im subjektiven Verfahren ohne gesondertes Einziehungsverfahren getroffen werden.
Leichtfertigkeit liegt vor, wenn die Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat offensichtlich ist und der Täter dies ignoriert.
Die Einziehung von Vermögen kann auch erfolgen, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, wenn es klare Hinweise auf eine rechtswidrige Herkunft gibt.
„Love Scam“ erfüllt Tatbestan[…]