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Krankenhaushaftung bei Sturz eines Patienten mit Behinderung vom Röntgentisch

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Eine geistig behinderte Heimbewohnerin stürzte bei einer Röntgenuntersuchung vom Tisch und erlitt schwere Verletzungen. Obwohl die Begleitperson auf die Sturzgefahr hingewiesen hatte, unterließ die Klinik ausreichende Sicherungsmaßnahmen. Das Gericht sprach dem Erben der später verstorbenen Frau ein Schmerzensgeld von 7.000 € wegen der Verschlechterung ihrer Mobilität und Lebensqualität zu.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 7141/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

Die Beklagte wurde zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.
Das Gericht entschied, dass die Beklagte für den Sturz der Patientin vom Röntgentisch verantwortlich ist.
Die Patientin stürzte vom Röntgentisch, da keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden.
Die Mitarbeiter der Beklagten wurden auf die Sturzgefahr hingewiesen, unternahmen jedoch nichts.
Die Entscheidung basiert auf der Pflicht der Beklagten, die Patientin vor vorhersehbaren Risiken zu schützen.
Das Gericht befand, dass die Sturzgefahr ein voll beherrschbares Risiko darstellt.
Durch den Sturz erlitt die Patientin erhebliche Verletzungen, darunter eine Unterschenkelfraktur und eine Gehirnerschütterung.
Die Beklagte hätte die Patientin durch geeignete Maßnahmen sichern müssen, wie eine Begleitperson oder medikamentöse Ruhigstellung.
Die Entscheidung betont die Verantwortung medizinischer Einrichtungen für die Sicherheit besonders gefährdeter Patienten.
Dieses Urteil könnte zu einer verstärkten Aufmerksamkeit für Sicherheitsmaßnahmen in Krankenhäusern führen.


Gericht entscheidet über Sturz-Haftung von Klinik bei Patientin mit Behinderung
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