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Fristlose Kündigung bei falschen Behauptungen über Arbeitskollegen

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Das Arbeitsgericht Köln bestätigte die fristlose Kündigung eines Softwareentwicklers, der seinen Kollegen fälschlicherweise beschuldigt hatte, seine Arbeitsleistung durch einen ausländischen Dienstleister erbringen zu lassen. Obwohl die Vorwürfe widerlegt wurden, hielt der Kläger aus Rachegefühlen wegen einer vorangegangenen ordentlichen Kündigung an den Anschuldigungen fest und zerstörte dadurch das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 Ca 6807/22 | Weiter zu den FAQ und Rechtsgrundlagen.


✔ Kurz und knapp

Das Gericht verurteilte die Beklagte, an den Kläger 1.907,54 Euro brutto als Urlaubsabgeltung zu zahlen.
Die Klage des Klägers wurde in anderen Punkten abgewiesen.
Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Der Streitwert wurde auf 22.574,19 Euro festgesetzt.
Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Die Wirksamkeit einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung wurde überprüft.
Der Kläger, ein Programmierer, machte falsche Behauptungen über einen Kollegen und die Vorgesetzte.
Nach internen Ermittlungen stellte die Beklagte fest, dass die Behauptungen des Klägers unbegründet waren.
Das Gericht bestätigte die außerordentliche Kündigung durch die Beklagte, da die Vorwürfe haltlos waren.
Die fristlose Kündigung wurde als gerechtfertigt angesehen, weil das Vertrauen in den Kläger zerstört war.


Falsche Anschuldigungen: Wenn Arbeitnehmer ihren Job riskieren
Eine fristlose Kündigung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Arbeitsverhältnis dar und ist daher nur unter besonderen Umständen rechtmäßig. Insbesondere wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Anschuldigungen gegen Kollegen oder Vorgesetzte erhebt, kann dies zu einer vertrauensunwürdigen Situation führen, die eine außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. In solchen Fällen müssen die Gründe für die Kündigung sorgfältig geprüft und gegen die Interessen des Arbeitnehmers abgewogen werden. Nur wenn eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist, darf er zur fristlosen Kündigung greifen.

Das vorliegende Gerichtsurteil befasst sich mit[…]


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