Das Oberlandesgericht Hamm hob den Strafausspruch des Landgerichts Bielefeld auf, da dieses trotz eingeschränkter Berufung eigene Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit der Betrugshandlungen hätte treffen müssen. Der Fall wurde an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, da die Gewerbsmäßigkeit als Strafzumessungsregel und nicht als eigenständiger Tatbestand zu werten ist.
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✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Das Thema war die Gewerbsmäßigkeit bei Betrugsdelikten.
- Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Gewerbsmäßigkeit keine eigene Straftat darstellt, sondern eine Strafzumessungsregel ist.
- Im vorliegenden Fall ging es um 56 Fälle von gewerbsmäßigem Betrug und 3 Fälle von gewerbsmäßigem Computerbetrug.
- Das Amtsgericht Herford hatte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
- Die Berufung des Angeklagten beschränkte sich auf den Rechtsfolgenausspruch.
- Das Landgericht Bielefeld hatte die Berufung als unbegründet verworfen, jedoch ohne eigene Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit zu treffen.
- Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil des Landgerichts im Strafausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer.
- Die Gewerbsmäßigkeit beeinflusst nur die Strafzumessung und nicht den Schuldspruch an sich.
- Für die Strafzumessung muss das Gericht eigene Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit treffen, wenn diese als Straferschwerungsgrund berücksichtigt wird.
- Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Berufungsgerichte bei einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung selbst eigene Feststellungen treffen müssen, um die Strafzumessung korrekt zu beurteilen.
Berufungsgericht muss Gewerbsmäßigkeit bei Betrug eigenständig prüfen
Betrug ist eine der am häufigsten begangenen Straftaten in Deutschland. Das Strafgesetzbuch sieht für bestimmte Betrugsvarianten sogar höhere Strafen vor, insbesondere wenn die Tat „gewerbsmäßig“ begangen wird. Aber was genau bedeutet der Begriff „Gewerbsmäßigkeit“ im strafrechtlichen Kontext? Entscheidend ist, ob der Täter die Tat mit der Absicht begeht, sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Anders ausgedrückt: Wird der Betrug systematisch und auf Dauer angelegt, um daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, liegt Gewerbsmäßigkeit vor. Das Gericht muss dann im Rahmen der Strafzumessung diesen erschwerenden Umstand berücksichtigen. Wie sich die Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt hat und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, erfahren Sie im Folgenden anhand eines aktuellen Gerichtsbeschlusses.
Gewerbsmäßigkeit im Strafrecht verstehen
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