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Betriebsgefahrzurechnung bei Verkehrsunfall an Kreuzung

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In einem Schadenersatzprozess nach einem Verkehrsunfall an einer Kreuzung hat das Gericht entschieden, dass die klagende Versicherung keinen Anspruch gegen die Beklagten hat. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sich die Betriebsgefahr des vorfahrtspflichtigen Fahrzeugs bei der Kollision ausgewirkt hat, da dieses mit mäßiger Geschwindigkeit heranfuhr und das ausweichende Fahrzeug möglicherweise grundlos reagierte. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 143/22 ➔

✔ Kurz und knapp


  1. Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hünfeld und Abweisung der Klage.
  2. Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags.
  4. Streit um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall zwischen den beteiligten Versicherungen der Klägerin und Beklagten.
  5. Unfallgeschehen: Zeugin W. kollidierte beim Ausweichen vor dem Pkw des verstorbenen Herrn P. mit einem Traktor.
  6. Kernfrage: Ob Herr P. durch sein Fahrverhalten die Betriebsgefahr für den Unfall herbeigeführt hat.
  7. Entscheidung des Gerichts: Kein nachweisbarer Zusammenhang zwischen dem Fahrverhalten des Herrn P. und dem Unfall.
  8. Beweislast: Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs von Herrn P. den Unfall verursachte.
  9. Zeugenaussagen: Widersprüchliche Angaben der Zeugin W. und des verstorbenen Herrn P. führten zu keinem eindeutigen Ergebnis.
  10. Rechtliche Beurteilung: Keine objektiven Anhaltspunkte für eine Verursachung durch Herrn P., daher keine Haftung der Beklagten.

Betriebsgefahr an Kreuzungen: Haftung nach Verkehrsunfall?

Verkehrsunfälle zählen leider immer noch zu den häufigsten Ursachen für Schäden und Verletzungen. Oft stehen dabei Fragen der Schuldfrage und Haftung im Mittelpunkt. Ein zentraler Aspekt ist dabei die sogenannte Betriebsgefahrzurechnung. Dieses Konzept besagt, dass der Halter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich für Schäden einstehen muss, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden. Die Zurechnung der Betriebsgefahr ist jedoch nicht in jedem Fall eindeutig. Insbesondere dann, wenn Verkehrsunfälle an Kreuzungen passieren, kann es schwierig sein, den ursächlichen Beitrag des jeweiligen Fahrzeugbetriebs klar zuzuordnen. Genau solch ein Fall wird im folgenden Gerichtsurteil näher beleuchtet. Das Urteil zeigt, welche Kriterien die Gerichte bei der Prüfung der Betriebsgefahrzurechnung in derartigen Konstellationen anlegen.

Unfall an der Kreuzung: Ihre Haftung im Blick

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✔ Der Fall vor dem Landgericht Kleve


Zeugin W. kollidiert nach Ausweichmanöver mit entgegenkommenden Traktor

Die Zeugin W. befuhr am 26.11.2019 mit ihrem bei der Klägerin versicherten VW Polo die vorfahrtsberechtigte H-Straße in Richtung E. Der ehemalige Beklagte zu 1., Herr P., fuhr mit seinem Toyota auf der aus Sicht von Frau W. von rechts einmündenden He.-Straße an den Kreuzungsbereich heran, ohne jedoch die Haltelinie zu überfahren. Frau W….


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