In einem Schadenersatzprozess nach einem Verkehrsunfall an einer Kreuzung hat das Gericht entschieden, dass die klagende Versicherung keinen Anspruch gegen die Beklagten hat. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sich die Betriebsgefahr des vorfahrtspflichtigen Fahrzeugs bei der Kollision ausgewirkt hat, da dieses mit mäßiger Geschwindigkeit heranfuhr und das ausweichende Fahrzeug möglicherweise grundlos reagierte.
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✔ Kurz und knapp
Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hünfeld und Abweisung der Klage.
Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags.
Streit um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall zwischen den beteiligten Versicherungen der Klägerin und Beklagten.
Unfallgeschehen: Zeugin W. kollidierte beim Ausweichen vor dem Pkw des verstorbenen Herrn P. mit einem Traktor.
Kernfrage: Ob Herr P. durch sein Fahrverhalten die Betriebsgefahr für den Unfall herbeigeführt hat.
Entscheidung des Gerichts: Kein nachweisbarer Zusammenhang zwischen dem Fahrverhalten des Herrn P. und dem Unfall.
Beweislast: Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs von Herrn P. den Unfall verursachte.
Zeugenaussagen: Widersprüchliche Angaben der Zeugin W. und des verstorbenen Herrn P. führten zu keinem eindeutigen Ergebnis.
Rechtliche Beurteilung: Keine objektiven Anhaltspunkte für eine Verursachung durch Herrn P., daher keine Haftung der Beklagten.
Betriebsgefahr an Kreuzungen: Haftung nach Verkehrsunfall?
Verkehrsunfälle zählen leider immer noch zu den häufigsten Ursachen für Schäden und Verletzungen. Oft stehen dabei Fragen der Schuldfrage und Haftung im Mittelpunkt. Ein zentraler Aspekt ist dabei die sogenannte Betriebsgefahrzurechnung. Dieses Konzept besagt, dass der Halter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich für Schäden einstehen muss, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden.
Die Zurechnung der Betriebsgefahr ist jedoch nic[…]