Ein Flugzeugführer hat Anspruch auf eine Reduzierung seiner Arbeitszeit um 4,93% und auf Freistellung an bestimmten, teilweise in Ferienzeiten liegenden Tagen. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass dem Teilzeitbegehren keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Insbesondere genießt die Urlaubsgewährung anderer Arbeitnehmer keinen Vorrang gegenüber dem gesetzlichen Teilzeitanspruch. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 17 Sa 1239/22 ➔
✔ Kurz und knapp
- Das Urteil befasst sich mit der Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit eines Senior First Officers, der seit 2007 bei einem Luftfahrtunternehmen beschäftigt ist.
- Der Kläger beantragte die Verringerung seiner Arbeitszeit um 4,93% und die Festlegung spezifischer freier Tage. Die Beklagte lehnte dies ab.
- Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab dem Antrag des Klägers statt. Die Berufung der Beklagten wurde vom Hessischen Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
- Das Gericht entschied, dass keine betrieblichen Gründe gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG der Arbeitszeitreduzierung entgegenstehen.
- Die Beklagte argumentierte, dass ihr Organisationskonzept beeinträchtigt werde. Das Gericht befand jedoch, dass die gewünschte Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit keine wesentliche Beeinträchtigung darstellt.
- Es wurde festgestellt, dass der Kläger keine unzulässige Rechtsausübung betreibt, um eine andere Arbeitszeitverteilung zu erzwingen.
- Der Wunsch des Klägers, mehr Zeit mit seiner Familie zu verbringen, wurde als legitimes Interesse anerkannt.
- Die Beklagte führte an, dass der Kläger durch die beantragte Teilzeit zu bevorzugten Urlaubszeiten frei hätte, was das betriebliche Konzept stören würde. Das Gericht wies diesen Einwand zurück.
- Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Missbrauch betreibt, da die beantragte Arbeitszeitreduzierung keine betrieblichen Belange wesentlich beeinträchtigt.
- Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, sodass die Entscheidung endgültig ist.
Teilzeitrecht: Flugzeugführer gewinnt Prozess um flexible Arbeitszeit
Das Thema Arbeitszeitreduzierung ist in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Viele Arbeitnehmer wünschen sich, ihre Arbeitszeit flexibler gestalten zu können und mehr Zeit für Familie, Hobbys oder andere Interessen zu haben. Gleichzeitig müssen Unternehmen jedoch die betrieblichen Abläufe und Produktivität sicherstellen. Ein zentraler Punkt in dieser Diskussion ist das Recht auf Teilzeit gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Arbeitnehmer können demnach die Verringerung ihrer Arbeitszeit beantragen, wobei der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen aus betrieblichen Gründen ablehnen darf. Die genaue Ausgestaltung der Teilzeit, also wie die reduzierte Arbeitszeit konkret umgesetzt wird, ist oft Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Im Folgenden soll ein Gerichtsurteil näher beleuchtet werden, das sich mit einem solchen Fall der Arbeitszeitreduzierung und der Wunschverteilung der Arbeitszeit befasst. Anhand dieses Praxisbeispiels lassen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Interessenabwägung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in dieser Thematik gut veranschaulichen.
Arbeitszeitreduzierung und Ihre Rechte: Jetzt Klarheit schaffen
Sie sind unsicher, ob und wie Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren können, um mehr Zeit für Familie oder persönliche Interessen zu haben?…