Eine Subunternehmerin verklagt die Hauptunternehmerin auf Werklohn und Mietzins für Schalungsmaterial. Das Landgericht spricht der Klägerin den Werklohn trotz Mängelrügen zu, da die Beklagte ihre Gegenansprüche nicht schlüssig dargelegt habe. Den Mietzinsanspruch weist es mangels Nachweises eines Mietvertrags und eines konkreten Schadens ab. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 O 129/22 ➔
✔ Kurz und knapp
- Werklohnanspruch trotz Mängeln: Das Gericht entschied, dass der Werklohnanspruch auch bei vorhandenen Baumängeln besteht, solange der Auftraggeber nicht konkret die Mängelrechte geltend macht.
- Teilerfolg der Klage: Die Klägerin erhält einen Betrag von 9.254,70 € zuzüglich Zinsen, da die Leistungen vertraglich vereinbart und vollständig erbracht wurden.
- Abweisung weiterer Ansprüche: Weitere Forderungen der Klägerin in Bezug auf Mietzins und Schadensersatz wurden abgewiesen, da keine ausreichenden Beweise vorgelegt wurden.
- Mangelhafte Leistung: Die Beklagte behauptete eine fehlerhafte Verlegung der Rohrleitungen, konnte jedoch keine konkreten Kosten oder Aufrechnungsbeträge für die behauptete Ersatzvornahme nachweisen.
- Verzug der Beklagten: Die Zinsforderungen wurden anerkannt, da die Beklagte nach Fristsetzung nicht rechtzeitig zahlte und somit in Verzug geriet.
- Aufrechnung durch Beklagte: Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch war unschlüssig, da konkrete Kosten für die Ersatzvornahme nicht nachgewiesen wurden.
- Kostenaufteilung: Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen den Parteien aufgeteilt, wobei die Beklagte den größeren Teil trägt.
- Sicherheitsleistung: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin eine Sicherheitsleistung erbringen muss, um die Vollstreckung abzuwenden.
- Streitwert: Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 16.000 € festgesetzt.
- Gerichtliche Hinweise: Das Gericht wies während der mündlichen Verhandlung und in Beschlüssen auf die Unsicherheit der Aufrechnungsforderung hin und erteilte detaillierte Hinweise zur Klarstellung.
Werklohn auch bei Mängeln? – Landgericht entscheidet
Bauarbeiten sind ein wichtiger Teil unserer Infrastruktur und des modernen Lebens. Ob der Neubau eines Hauses, Renovierungen oder Straßenarbeiten – ohne Bauhandwerker wäre unser Alltag undenkbar. Allerdings gibt es beim Bauen häufig Herausforderungen, die zu Unstimmigkeiten zwischen Auftraggebern und beauftragten Unternehmen führen können. Ein zentraler Streitpunkt ist oft die Frage, ob der Unternehmer seinen Werklohnanspruch auch dann geltend machen kann, wenn Mängel an der erbrachten Leistung auftreten. Grundsätzlich ist der Auftraggeber berechtigt, Mängel zu rügen und entsprechende Rechte geltend zu machen. Gleichzeitig hat der Auftragnehmer aber einen vertraglichen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Wie diese konkurrierenden Interessen auszubalancieren sind, wird in der Praxis oft kontrovers diskutiert. Das folgende Urteil eines Landgerichts beleuchtet diese Thematik und zeigt auf, wie Gerichte in solchen Fällen entscheiden. Es bietet daher wertvolle Erkenntnisse für alle, die sich mit Bauverträgen und Werklohnansprüchen beschäftigen.
Bauvertragliche Unsicherheiten und Werklohnansprüche klären
Stehen Sie vor rechtlichen Herausforderungen im Baugewerbe und fragen sich, wie Sie Ihren Werklohnanspruch bei Mängeln durchsetzen können?…