Das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs einer Frau gegen den Entzug ihrer Fahrerlaubnis wiederhergestellt. Die zugrundeliegende Gutachtensanordnung der Behörde zur Überprüfung der Fahreignung aufgrund psychischer Auffälligkeiten ging über die Umstände des Einzelfalls hinaus und war daher rechtswidrig. Bis zu einer endgültigen Entscheidung kann die Betroffene weiterhin von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 L 325/23.NW ➔
✔ Kurz und knapp
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde wiederhergestellt.
Das Gericht entschied, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis im Eilverfahren offensichtlich rechtswidrig war.
Die Antragstellerin hatte sich aufgrund einer polizeilichen Mitteilung vom 27. April 2022 in einem psychischen Ausnahmezustand befunden.
Der Antragsgegner forderte daraufhin ein ärztliches Gutachten an, um die Fahreignung der Antragstellerin zu prüfen.
Die Gutachtensanordnung wurde jedoch als nicht rechtmäßig bewertet, weil sie die formellen Anforderungen nicht erfüllte.
Insbesondere war die Fragestellung an den Gutachter nicht ausreichend konkret und anlassbezogen.
Die Entscheidung des Gerichts beruht auf der Abwägung der widerstreitenden Interessen und den Erfolgsaussichten des Widerspruchs.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der strengen Anforderungen an die Anordnung von Gutachten im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnisentziehung.
Fahrerlaubnisentziehung: Gerichtsurteil zu psychischen Auffälligkeiten
Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Einzelnen dar. Betroffene sehen sich nicht nur mit einer erheblichen Einschränkung ihrer Mobilität konfrontiert, sondern auch mit gravierenden Folgen für Beruf und Privatleben. Aus diesem Grund unterliegt das Vorgehen der Behörden bei Zweifeln an der Fahreignung strengen rechtlic[…]