Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufgehoben, in der eine Vollmachtserteilung durch einen Notar ohne namentliche Benennung der Notarangestellten als unwirksam angesehen wurde. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Zwischenverfügung das Mittel zur Beseitigung des angenommenen Hindernisses nicht ausreichend bezeichnet habe. Obwohl die Frage der Gültigkeit solcher Vollmachten in der Rechtsprechung umstritten ist, äußerte das OLG Hamm Zweifel daran, ob die bloße Angabe der Angestellteneigenschaft durch den Notar ausreicht, um die tatsächliche Richtigkeit dieser Angabe zu beweisen.
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✔ Kurz und knapp
Das OLG Hamm hat die angefochtene Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufgehoben, soweit es um Nr. 1 dieser Zwischenverfügung ging.
Das Grundbuchamt hatte entschieden, dass die Vollmachtserteilung an nicht namentlich benannte Notarangestellte nicht ausreicht, da diese unwirksam sei.
Das OLG sieht dies jedoch anders und hält eine solche Vollmacht grundsätzlich für ausreichend, da sich aus der Angestellteneigenschaft des Vertreters die erforderliche Identifizierung ergeben kann.
Das Grundbuchamt hatte in seiner Zwischenverfügung jedoch nicht das Mittel zur Beseitigung des angenommenen Hindernisses benannt, was ein wesentliches Erfordernis einer solchen Verfügung ist.
Das OLG weist zudem darauf hin, dass die bloße Angabe des Notars, eine Person sei zum Zeitpunkt der Vornahme des Vertretergeschäfts sein Angestellter, den tatsächlichen Beweis dafür nicht erbringen kann.
Vollmacht im Grundbuchverfahren: OLG Hamm äußert Zweifel an Notarangestellten ohne namentliche Benennung
In der zunehmend komplexen Welt des Rechtswesens spielen Fragen rund um Vollmachten und Vertretungsrechte eine entscheidende Rolle. Insbesondere wenn es um Vorgänge im Grundbuchverfahren geht, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen genau beachtet werden. Oftmals stellt sich dabei die Frage, inwieweit Notarangestellte ohne namentliche Benennung zur Vertretung ermächtigt sein können. Gerichte haben sich in der Vergangenheit unterschiedl[…]