Das Landgericht Berlin hat die Klage auf Zahlung von Mangelbeseitigungskosten aus einer Gewährleistungsbürgschaft abgewiesen. Die Sicherungsabrede in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. Der Fall unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und ausgewogenen Vertragsgestaltung im Baurecht.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 O 145/22 ➔
✔ Kurz und knapp
Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Stellung einer unbefristeten Bürgschaft für Gewährleistungsansprüche ohne Möglichkeit der teilweisen Enthaftung ist unwirksam.
Eine Klausel, die dem Auftraggeber erlaubt die Bürgschaft vollumfänglich zurückzuhalten, obwohl nur noch geringe Gewährleistungsansprüche bestehen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen.
Das Sicherungsinteresse des Auftraggebers steht in einem solchen Fall in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des Auftragnehmers für die Bürgschaftsstellung.
Unwirksame Klauseln werden durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt, die keine Bürgschaftsstellung für Gewährleistungsansprüche vorsehen.
Der Verweis auf die VOB/B in einem Verhandlungsprotokoll ändert nichts an der Unwirksamkeit der unangemessenen Klausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen.
Die Möglichkeit der Hinterlegung von Sicherheiten ist kein angemessener Ausgleich für die unwirksame Bürgschaftsklausel.
Der Auftraggeber kann aus der Bürgschaft keinen Anspruch auf Erstattung von Mangelbeseitigungskosten herleiten.
Bürgschaften im Baurecht: Wenn Sicherheiten zu kostspielig werden
Bauprojekte sind komplexe Unterfangen, bei denen viele verschiedene Akteure zusammenwirken müssen. Insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Bauherren und ausführenden Unternehmen spielen eine entscheidende Rolle. Von zentraler Bedeutung sind dabei die rechtlichen Regelungen zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen.
Bauverträge sehen häufig vor, dass der ausführende Betrieb eine Bürgschaft zur Sicherung solcher Ansprüche stellen muss. Dies dient dem Schutz des Auftraggebers, kann für den Auftragnehmer jedoch auch mit erheblichen Kosten verbunden sein. Ob solche Bürgschaftsklauseln immer angemessen sind und wie die Rückgabe der Sicherheit geregelt sei[…]