Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Eintragung eines aufschiebend und auflösend bedingten Wohn- und Versorgungsrechts für zwei Personen als Gesamtberechtigte im Grundbuch zulässig ist. Damit wurde der Beschwerde der Antragsteller gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags durch das Grundbuchamt stattgegeben.
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✔ Kurz und knapp
Thema: Eintragung von Rechten mehrerer Personen im Grundbuch.
Ausgang: Das Amtsgericht Forchheim hatte die Eintragung verweigert.
Beschwerde: Die Antragsteller legten erfolgreich Beschwerde beim OLG Bamberg ein.
Gerichtsentscheidung: Der Beschluss des Amtsgerichts Forchheim wurde aufgehoben.
Grundbuchamt: Wurde angewiesen, die beantragte Eintragung vorzunehmen.
Rechtslage: Eintragung eines Rechts für mehrere Personen ist gemäß § 47 Abs. 1 GBO und § 428 BGB möglich.
Kernproblem: Bestimmung eines Wohn- und Vorsorgerechts für zwei Personen mit aufschiebender und auflösender Bedingung.
Gerichtsbegründung: Die rechtlichen Bedenken des Erstgerichts sind unbegründet, Eintragungshindernisse bestehen nicht.
Praktische Relevanz: Sicherstellung der gemeinsamen Ausübung des Rechts bei Bedingungseintritt.
Kosten: Keine Entscheidung über die Kosten, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Gesamtberechtigung im Grundbuch: OLG Bamberg klärt Fragen zur Eintragung
Eine Rechtseintragung für mehrere gemeinschaftlich im Grundbuch ist eine rechtliche Konstruktion, die durchaus komplexe Fragen aufwerfen kann. Wenn beispielsweise mehrere Personen gemeinsam ein Grundstück oder eine Immobilie erwerben, stellt sich oft die Frage, wie deren Rechte und Pfl am Grundbuch eingetragen werden sollen. Grundsätzlich eröffnet das Gesetz hier verschiedene Möglichkeiten, etwa die Eintragung als Gesamtberechtigte oder als Miteigentümer. Entscheidend sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Wünsche der Beteiligten. In der Praxis kommt es nicht selten zu Schwierigkeiten, die gerichtlich geklärt werden müssen. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg bietet interes[…]