Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat entschieden, dass einem Antragsteller mit Herzerkrankungen die Fahrerlaubnis entzogen bleibt. Da er trotz Aufforderung kein fristgerechtes verkehrsmedizinisches Gutachten vorlegte, durfte das Landratsamt auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt in diesem Fall das private Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis.
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✔ Kurz und knapp
Das Gericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis war aufgrund der vorliegenden Herzerkrankungen gerechtfertigt.
Der Antragsteller legte kein fachärztliches Gutachten zur Klärung der Fahreignung vor.
Das hausärztliche Attest war für die Beurteilung nicht ausreichend.
Die Fristsetzung zur Vorlage des Gutachtens war angemessen.
Die Verkehrssicherheit hat Vorrang vor privaten Interessen des Antragstellers.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse geboten.
Koronarsyndrom und Fahreignung: Gericht entzieht Fahrerlaubnis aus Sicherheitsgründen
Die Fahreignung eines Kraftfahrers ist von zentraler Bedeutung für die Verkehrssicherheit. Gesundheitliche Einschränkungen, wie beispielsweise Herzerkrankungen, können sich erheblich auf die Fahrtüchtigkeit auswirken und in seltenen Fällen sogar zu gefährlichen Situationen führen. Aus diesem Grund überprüfen die zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen und bei Zweifeln an der Fahreignung, ob ein Fahrzeugführer den rechtlichen Anforderungen genügt.
Insbesondere bei Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, wie einem akuten Koronarsyndrom, sind sorgfältige Untersuchungen und Begutachtungen durch Fachärzte notwendig, um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zuverlässig einschätzen zu können. Dabei kann ein einfaches hausärztliches Attest häufig nicht ausreichen, da komplexe medizinische Zusammenhänge zu berücksichtigen sind.
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