Das Arbeitsgericht Gera wies die Klage eines langjährigen Orchestermusikers auf Weiterbeschäftigung und Aufhebung eines Hausverbots ab. Trotz grundsätzlichem Beschäftigungsanspruch des Klägers überwogen für das Gericht die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers angesichts der ablehnenden Haltung und Ängste im Orchester gegenüber dem Kläger.
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✔ Kurz und knapp
Das Thema war ein Anspruch auf Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis.
Der Kläger forderte seine Weiterbeschäftigung als erster Schlagzeuger des Orchesters.
Es ging auch um die Aufhebung von Hausverboten gegen den Kläger.
Der Kläger war seit einem Vorfall mit einer Schreckschusspistole suspendiert.
Spannungen innerhalb des Orchesters und Unstimmigkeiten führten zu weiteren Konflikten.
Mehrere Musiker und der Personalrat äußerten sich gegen die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Eine anonyme Mitarbeiterbefragung zeigte, dass die Mehrheit der Orchestermitglieder gegen die Rückkehr des Klägers war.
Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Beschäftigung hat.
Die Hausverbote wurden als rechtmäßig angesehen.
Die Entscheidung des Gerichts basiert auf dem Überwiegen des Interesses der Beklagten und der Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Orchestermitgliedern.
Arbeitgeberinteresse überwiegt: Gericht verweigert Beschäftigungsanspruch
(Symbolfoto: furtseff /Shutterstock.com)
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