Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die im Grundstückskaufvertrag erteilte Vollmacht an die Notarangestellten unwirksam war. Die Vollmacht war zu unbestimmt formuliert, da sie sich auf einen unbestimmten Personenkreis bezog und weder die Art der Angestellten noch eine zeitliche Begrenzung festgelegt war. Infolgedessen können die Auflassungsvormerkung und die Grundschuld nicht ins Grundbuch eingetragen werden.
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✔ Kurz und knapp
Um was geht es genau? Es geht um die Wirksamkeit einer Belastungsvollmacht in einem Grundstückskaufvertrag, die Notarangestellte ermächtigen sollte, Grundpfandrechte zu bestellen und den jeweiligen Eigentümer der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
Wo sind die Schwierigkeiten? Das Grundbuchamt zweifelte die Wirksamkeit der Vollmacht an, da die Notarangestellten nicht namentlich bezeichnet waren und der Kreis der Bevollmächtigten daher nicht eindeutig bestimmt war.
Was wurde vom Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass die Vollmacht unwirksam ist, da die Person des Bevollmächtigten aus der Urkunde nicht eindeutig hervorgeht.
Warum hat das Gericht so entschieden? Nach BGB muss der Vertreter in der Vollmachtsmitteilung genau bezeichnet sein, damit seine Vertretungsmacht für den Empfänger erkennbar ist. Eine Vollmacht an „die jeweiligen Angestellten“ erfüllt diese Anforderung nicht.
Was sind die Auswirkungen? Ohne wirksame Vollmacht war die Notarangestellte bei der Grundschuldbestellung nicht vertretungsberechtigt. Der Eigentümer muss der Eintragung gesondert zustimmen.
Vollmacht im Grundstückskauf: Was macht sie wirksam?
Bei Grundstücksgeschäften spielen Vollmachten eine wichtige Rolle. Oft wird Vertretern wie Notarangestellten eine Vollmacht erteilt, um bestimmte Erklärungen abgeben oder Handlungen vornehmen zu können. Dabei müssen allerdings gesetzliche Vorgaben beachtet werden, damit die Vollmacht rechtswirksam ist. Andernfalls können sich Probleme bei der Eintragung in das Grundbuch ergeben. Der vorliegende Fall zeigt, wo[…]