Das Thüringer Oberlandesgericht entschied, dass die Vollmacht für eine Notariatsangestellte zur Abgabe von Grundbucherklärungen nicht nachgewiesen wurde. Das Gericht betonte, dass Vollmachten klar formuliert sein müssen und sich nur auf die namentlich benannten Personen beziehen. Eine automatische Übertragung der Vollmacht auf Angestellte eines Amtsnachfolgers oder Aktenverwahrers ist nicht vorgesehen.
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✔ Kurz und knapp
Um was geht es? Das Urteil behandelt die Frage, ob Notariatsmitarbeiter Grundbucherklärungen abgeben können, wenn sie von einem vorherigen Notar bevollmächtigt wurden.
Schwierigkeiten: Der Grundbuchrechtspfleger beanstandete, dass der Vollmachtsnachweis für die Mitarbeiterin Frau S, die die Erklärungen abgab, fehlte.
Entscheidung des Gerichts: Das Gericht wies die Beschwerde der Notarin teilweise zurück. Es entschied, dass die Vollmacht für Frau S nachzuweisen ist, entweder durch eine öffentliche Urkunde oder eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO. Alternativ kann eine Genehmigung durch die Beteiligten erfolgen.
Begründung: Vollmachten sind nach den Auslegungsregeln für Grundbucherklärungen zu beurteilen. Danach reicht es nicht aus, dass die Mitarbeiterin vom Amtsvorgänger bevollmächtigt war. Der Wortlaut der Urkunde zeigt, dass die Beteiligten nur die konkret benannten Mitarbeiter bevollmächtigten.
Auswirkungen: Das Grundbuchamt muss den Eintragungsantrag zurückweisen, wenn der Vollmachtsnachweis für Frau S nicht erbracht wird.
Notariatsmitarbeiter: Grenzen der Vollmacht bei Grundbucherklärungen
Notare spielen eine zentrale Rolle für Immobiliengeschäfte und andere rechtliche Transaktionen. Sie übernehmen hochverantwortungsvolle Aufgaben und sind gesetzlich dazu verpflichtet, bei der Beurkundung von Vorgängen höchste Sorgfalt walten zu lassen. Eine wichtige Aufgabe von Notaren ist es dabei, Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben. Dies kann der Notar nicht immer selbst erledigen und bedient sich daher oft der Unterstützung von geschultem Notariatspersonal.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen Notariatsmitarbeiter solche Grundbucherklärungen abgeben können, sind jedoch nicht immer ei[…]