Das Amtsgericht Hanau entschied, dass die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten die vollen Reparaturkosten erstatten muss, auch wenn die Werkstatt möglicherweise unsachgemäß oder unwirtschaftlich gearbeitet hat. Der Geschädigte trägt keine Auswahl- oder Überwachungspflicht gegenüber der Werkstatt, sodass das Werkstattrisiko beim Schädiger bzw. dessen Versicherung verbleibt.
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✔ Kurz und knapp
Im Schadensersatzfall kann der Geschädigte statt Wiederherstellung den erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Der erforderliche Betrag bemisst sich nach den konkreten Umständen des Geschädigten (subjektbezogene Schadensbetrachtung).
Übergibt der Geschädigte das Fahrzeug einer Fachwerkstatt, sind deren Reparaturkosten grundsätzlich ersatzfähig.
Das Werkstattrisiko verbleibt beim Schädiger, selbst wenn die Kosten überhöht erscheinen.
Ausnahme: Dem Geschädigten trifft ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden.
Sachverständigenkalkulation ist nicht strikt maßgeblich, Überschreitung ist unschädlich.
Einwände zur objektiven Erforderlichkeit einzelner Reparaturpositionen sind unbeachtlich.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls erstattungsfähig gemäß Gesetz.
Verkehrsunfall: Wer trägt das Werkstattrisiko?
Wenn ein Verkehrsunfall zu Schäden am Fahrzeug führt, stellt sich für den Geschädigten oft die Frage, welche Reparaturkosten vom Schädiger oder dessen Versicherung erstattet werden müssen. Das Gesetz sieht hier einen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des zur Wiederherstellung des Zustands vor der Beschädigung erforderlichen Geldbetrags vor. Allerdings ist die genaue Berechnung dieses Betrags nicht immer eindeutig, da neben dem objektiven Reparaturaufwand auch die individuelle Situation des Geschädigten zu berücksichtigen ist. So spielt etwa eine Rolle, ob der Geschädigte das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lässt und inwiefern er auf deren Expertise angewiesen ist. Ebenso können Überschreitungen der ursprünglichen Kostenschätzung durch den Sachverständigen die Erstattungsfähigkeit beeinflussen. Ein konkr[…]