Das Landgericht Frankenthal entschied, dass unwahre Tatsachenbehauptungen in Online-Bewertungen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und untersagt werden können. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass die Praxis des Anbietens von Gutscheinen für zeitnahe Bewertungen in Anwesenheit des Unternehmers als zulässige Meinungsäußerung zu werten ist, um die Glaubwürdigkeit von Online-Bewertungen zu wahren.
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✔ Kurz und knapp
Das Gericht bestätigt einen Unterlassungsanspruch gegen die Bewertung, da die Behauptung eines verursachten und nicht reparierten Schadens unwahr ist.
Unwahre Tatsachenbehauptungen sind keine geschützte Meinungsäußerung und müssen unterlassen werden.
Das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt das Interesse des Beklagten an der Verbreitung der unwahren Behauptung.
Der Beklagte konnte die Richtigkeit seiner Behauptung nicht beweisen, obwohl er dafür beweisbelastet war.
Die übrigen Behauptungen in der Bewertung (Angebot von Geld für positive Bewertung) sind nicht zu unterlassen.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.
Negativ-Bewertungen im Internet: Wann können Unternehmen Klagen
Heutzutage nimmt das Online-Bewertungswesen einen immer größeren Stellenwert ein. Verbraucher informieren sich vor Käufen oder Inanspruchnahme von Leistungen häufig ausführlich über die Erfahrungen anderer Nutzer in einschlägigen Portalen. Solche Bewertungen können für Unternehmen daher durchaus existenzielle Bedeutung haben. Zugleich werfen Negativ-Bewertungen rechtliche Fragen auf. Wann können Unternehmen solche Bewertungen als unzulässig einstufen und ihre Unterlassung gerichtlich erwirken? Das Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz ist hier oft komplex. Im Folgenden werden wir anhand eines aktuellen Gerichtsurteils näher beleuchten, wo hier die Grenzen gezogen werden.
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