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Unterlassungsanspruch einer Negativ-Bewertung in Online-Bewertungsportal

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Das Landgericht Frankenthal entschied, dass unwahre Tatsachenbehauptungen in Online-Bewertungen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und untersagt werden können. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass die Praxis des Anbietens von Gutscheinen für zeitnahe Bewertungen in Anwesenheit des Unternehmers als zulässige Meinungsäußerung zu werten ist, um die Glaubwürdigkeit von Online-Bewertungen zu wahren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 18/23 ➔


✔ Kurz und knapp

Das Gericht bestätigt einen Unterlassungsanspruch gegen die Bewertung, da die Behauptung eines verursachten und nicht reparierten Schadens unwahr ist.
Unwahre Tatsachenbehauptungen sind keine geschützte Meinungsäußerung und müssen unterlassen werden.
Das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt das Interesse des Beklagten an der Verbreitung der unwahren Behauptung.
Der Beklagte konnte die Richtigkeit seiner Behauptung nicht beweisen, obwohl er dafür beweisbelastet war.
Die übrigen Behauptungen in der Bewertung (Angebot von Geld für positive Bewertung) sind nicht zu unterlassen.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.


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