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Teilnahme privater Sachverständiger an Beweisaufnahme – Kosten der Rechtsverfolgung

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Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass die Kosten für die Teilnahme privater Sachverständiger an der Beweisaufnahme nur teilweise erstattungsfähig sind. Während die Aufwendungen für den Sachverständigen beim Ortstermin als nicht notwendig erachtet wurden, erkannte das Gericht die Kosten für die Teilnahme eines Experten an der mündlichen Verhandlung an. Der Beschluss verdeutlicht die Abwägung zwischen der Notwendigkeit fachlicher Stellungnahmen und deren Relevanz für die Verfahrensaufklärung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 142/23 ➔


✔ Kurz und knapp

Grundsätzlich sind die Kosten für private Gutachten nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, wenn deren Beauftragung für die Vorbereitung oder Sachkunde geboten war.
Die Prozesssituation muss die Vorlage eines Privatgutachtens herausfordern und dessen Inhalt auf Förderung des Verfahrens zugeschnitten sein.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine Notwendigkeit, die Gutachter zu laden, da es um die Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft ging und nicht um genaue Lärmwerte.
Die mündlichen Erläuterungen der Gutachter waren zwar informativ, aber nicht entscheidungsrelevant für das Gericht.
Die Aufwendungen für die Teilnahme der privaten Sachverständigen waren daher nicht zwingend notwendig und somit nicht erstattungsfähig.
Das Gericht folgte im Wesentlichen den Wertungen des Oberverwaltungsgerichts bezüglich der örtlichen Verhältnisse und Schutzbedürftigkeit.
Die Kostenentscheidung berücksichtigte die mangelnde Erforderlichkeit der privaten Gutachten für das gerichtliche Verfahren.
Die erstattungsfähigen Kosten beschränkten sich auf die der Beigeladenen entstandenen Anwaltskosten.


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